Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Abgrenzung von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand - kein Passivposten für nicht rückzahlbare öffentliche Zuschüsse - Rückstellung für bedingt rückzahlbare Zuschüsse?

 

Leitsatz (NV)

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß Herstellungsaufwand vorliegt, wenn an einem Gebäude umfassende Baumaßnahmen durchgeführt werden, die unter erheblichem Aufwand zu einer Generalüberholung und Modernisierung führen.

2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß für nicht rückzahlbare öffentliche Zuschüsse zu den Baumaßnahmen in der Bilanz kein Passivposten gebildet werden kann.

3. Ernstlich zweifelhaft ist, ob für bedingt rückzahlbare Zuschüsse nach dem Landesmodernisierungsprogramm Berlin keine Rückstellung gebildet werden darf.

 

Normenkette

FGO § 69; EStG §§ 4-6

 

Tatbestand

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine GmbH & Co. KG, befaßt sich mit dem Ankauf, der Modernisierung und der Nutzung von Miethausgrundstücken und erzielt daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die durch Bestandsvergleich nach § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt werden. Streitig ist im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung zum einen, ob Baumaßnahmen an dem 1978 erworbenen Grundstück A teilweise, nämlich in Höhe von 737 887 DM sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand oder nachträgliche Herstellungskosten sind, zum anderen, ob für Vorauszahlungsmittel und für nicht rückzahlbare Zuschüsse nach dem Landesmodernisierungsprogramm Passivposten zu bilden sind. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) behandelte die Bauaufwendungen als Teil der nachträglichen Herstellungskosten, lehnte die Passivierung der Fördermittel ab, kürzte die nachträglichen Herstellungskosten um die gewährten Fördermittel und setzte dementsprechend einen niedrigeren als den erklärten Verlust fest. Über den Einspruch gegen den Feststellungsbescheid vom 17. November 1988 ist noch nicht entschieden. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, gerichtet auf vorläufige Berücksichtigung des sich nach der Rechtsauffassung der Antragstellerin ergebenden Verlusts, als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) i. V. m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassene Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die Beschlüsse vom heutigen Tage IV B 99/89 1 und IV B 100/89 2 Bezug genommen.

Danach bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 69 FGO daran, daß die Baumaßnahmen insgesamt, also auch in Höhe des von der Antragstellerin als Erhaltungsaufwand abgezogenen Betrags, zu aktivierungspflichtigen nachträglichen Herstellungskosten führen und daß für die nicht rückzahlbaren Fördermittel ein Passivposten nicht gebildet werden darf. Ernstlich zweifelhaft ist jedoch, ob auch von der Passivierung der als Vorauszahlungsmittel empfangenen Förderbeträge abgesehen werden darf.

Danach war die Entscheidung des FG aufzuheben. Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war stattzugeben, soweit es um die bilanzielle Auswirkung der als Vorauszahlungsmittel empfangenen Beträge geht. Im übrigen war der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet abzulehnen. Die Übertragung der Berechnung des hiernach vorläufig zu berücksichtigenden Verlusts auf das FG beruht auf § 155 FGO i. V. m. § 575 der Zivilprozeßordnung.

Anmerkungen:

1. nachfolgend in diesem Heft abgedruckt

2. in BFHE 161, 120, BStBl II 1990, 980 veröffentlicht

 

Fundstellen

BFH/NV 1991, 154

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