Entscheidungsstichwort (Thema)

Entscheidung über die Wirksamkeit der Klagerücknahme nur im Urteilsverfahren

 

Leitsatz (NV)

Der Streit über die Wirksamkeit einer Klagerücknahme kann nicht im Beschwerdeverfahren gegen den Einstellungsbeschluß entschieden werden. Die Beschwerde führt zur Aufhebung des Einstellungsbeschlusses und zur Zurückverweisung an das FG.

 

Normenkette

FGO § 72

 

Tatbestand

Mit Schreiben vom 4. Dezember 1987 ließ der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durch seinen Bevollmächtigten gegenüber dem Finanzgericht (FG) erklären, er nehme die Klage wegen Umsatzsteuer 1981 zurück, weil die Voraussetzungen für den geltend gemachten Vorsteuerabzug nicht für dieses Jahr, sondern für das Jahr 1980 vorgelegen hätten. Das FG stellte daraufhin mit Beschluß vom 7. Dezember 1987 das Verfahren gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ein.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 1987 legte der Kläger Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluß ein mit der Begründung, er beantrage Änderung des Umsatzsteuerbescheides 1981 dahingehend, daß die Umsatzsteuer auf X DM festgesetzt werde. Bei der Klagerücknahme sei übersehen worden, daß bei der nunmehr festzusetzenden Umsatzsteuer ein Steuerabzugsbetrag zum Ansatz komme.

Der FG half der Beschwerde nicht ab mit der Begründung, eine Unwirksamkeit der Klagerücknahme sei erkennbar nicht geltend gemacht worden. Das FG legte die Beschwerde dem Bundesfinanzhof (BFH) vor.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA - ) hält die Beschwerde für unzulässig.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde führt zur Aufhebung des Einstellungsbeschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Die gegen den Einstellungsbeschluß erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 128 Abs. 1 FGO statthaft und ein geeignetes Mittel, das Verfahren in Gang zu setzen, in dem über die (ausdrücklich oder sinngemäß) geltend gemachte Unwirksamkeit der Klagerücknahme entschieden werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann der Streit über die Klagerücknahme nicht im Beschwerdeverfahren gegen den Einstellungsbeschluß entschieden werden. Vielmehr führt die Beschwerde dazu, daß der Einstellungsbeschluß aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen wird, damit dieses im Urteilsverfahren entweder sachlich über die Klage entscheidet oder ausspricht, daß die Klage zurückgenommen ist (vgl. BFH, Beschlüsse vom 30. Januar 1980 VI B 116/79, BFHE 129, 538, BStBl II 1980, 300; vom 21. Februar 1985 V B 75/84, BFH / NV 1986, 99, und vom 22. Januar 1987 VIII B 46 /86, BFH / NV 1987, 524).

Die Beschwerde ist begründet. Mit dem Antrag auf Änderung des mit der Klage angefochtenen Umsatzsteuerbescheids 1981 machte der Kläger sinngemäß geltend, die Klagerücknahme sei unwirksam und das Klageverfahren sei fortzusetzen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1990, 166

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