Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer NZB

 

Leitsatz (NV)

Zur Klärung dessen, ob eine Revisionszulassung durch das FG vorliegt, ist die Rechtsmittelbelehrung durch das FG im Zusammenhang mit den übrigen Teilen des FG-Urteils heranzuziehen.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 2, 3 S. 3

 

Tatbestand

Die Beschwerde wurde vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) damit begründet, "das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, ob die Revision zugelassen wurde. Zumindest befindet sich kein entsprechender Hinweis im Urteil". Eine weitere Begründung enthält die Beschwerde nicht.

In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts (FG) heißt es unter 1.:"

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu,

a) wenn das Finanzgericht die Revision zugelassen hat oder

b) wenn einer der in § 116 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung aufgeführten wesentlichen Mängel des Verfahrens gerügt wird oder

c) wenn es sich um ein Urteil in Zolltarifsachen handelt."

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die vorliegende Rechtsmittelbelehrung ist nicht fehlerhaft.

Die Rechtsmittelbelehrung muß in Zusammenhang mit der Entscheidung des FG gelesen werden. Aus dieser Entscheidung ergibt sich, daß das FG die Revision ausdrücklich nicht zugelassen hat. Damit ist sie nicht zugelassen. Mithin war, wie sich aus Nr. 1 der Rechtsmittelbelehrung weiter ergibt, lediglich die zulassungsfreie Revision nach § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) oder die Revision aufgrund einer Zulassung nach erfolgreicher Nichtzulassungs beschwerde statthaft. Bei verständiger Durchsicht der Rechtsmittelbelehrung war es somit nicht zweifelhaft, daß die Klägerin nur mit einer Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg haben könnte (Senatsbeschlüsse vom 13. November 1986 V R 79/86, BFH/NV 1987, 107, und vom 2. Dezember 1987 V B 105/87, BFH/NV 1988, 787).

2. Die Klägerin hat weder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, noch Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs, noch einen Verfahrensmangel geltend gemacht (§ 115 Abs. 2 FGO).

 

Fundstellen

BFH/NV 1995, 915

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