Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassung der Beschwerde gegen Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Zulassung der Beschwerde gegen eine Aussetzung der Vollziehung muß in dem Beschluß erfolgen, für den sie ausgesprochen werden soll.

2. Aus der Rechtsmittelbelehrung kann die Zulassung der Beschwerde nur dann entnommen werden, wenn darin zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, daß die Beschwerde zugelassen werden soll.

 

Normenkette

FGO § 69; BFHEntlG Art. 1 Nr. 3

 

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners und Beschwerdeführers (Hauptzollamt - HZA -) gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG), durch den die Vollziehung des Bescheids des HZA an die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) vom Juli 1988 ausgesetzt worden ist, ist unzulässig, weil sie entgegen dem Erfordernis nach Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) nicht in dem Beschluß des FG zugelassen worden ist. Das FG hat dem Beschluß zwar eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, in der ausgeführt ist, daß den Beteiligten gegen den Beschluß die Beschwerde zustehe. Eine Zulassung der Beschwerde kann daraus aber schon deshalb nicht entnommen werden, weil darin nicht zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, daß das FG die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - (Art. 1 Nr. 3 Satz 2 BFHEntlG) ausdrücklich zugelassen hat. Es ist nicht auszuschließen, daß das FG lediglich eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt hat (vgl. Beschlüsse des Senats vom 18. November 1986 VII B 124/86, BFH//NV 1987, 593, und vom 3. Dezember 1985 VII B 65/85, BFH/NV 1986, 419; Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 26. August 1987 IV B 27/87, BFHE 150, 403, BStBl II 1987, 786).

Für die Zulassung der Beschwerde ist ohne Bedeutung, ob das FG gegen seine Entscheidungen, auf die es in den Gründen der Vorentscheidung verwiesen hat und durch die ebenfalls die Vollziehung von Bescheiden ausgesetzt worden ist, die Beschwerde zugelassen hat. Eine Zulassung der Beschwerde erfordert, daß sie in dem Beschluß erfolgt, für den sie ausgesprochen werden soll (Art. 1 Nr. 3 Satz 1 BFHEntlG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 416290

BFH/NV 1989, 715

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