Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsschutz in Kostensachen

 

Leitsatz (NV)

1) § 149 Abs. 4 Satz 2 FGO a.F. und § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F., die unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschwerde in Erinnerungssachen über den Kostenansatz zuließen, sind durch FGO-Änderungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I 1992, 2109) aufgehoben worden.

2) Zum Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren bei unzutreffender Rechtsmittelbelehrung durch das FG.

 

Normenkette

GKG § 5 Abs. 2 S. 3, § 8 Abs. 1

 

Tatbestand

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Erinnerung der Erinnerungsführer und Beschwerdeführer (Erinnerungsführer) gegen die Kostenfestsetzung in dem Verfahren II 21/97 Ko durch Beschluß vom 24. Juli 1998 zurückgewiesen. Dem Beschluß war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, in der es u.a. heißt: "Gegen diesen Beschluß steht den Beteiligten ... die Beschwerde zum Bundesfinanzhof in München zu." Die Erinnerungsführer haben gegen den Beschluß des FG Beschwerde eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Sie war daher durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen (§§ 132, 155 der Finanzgerichtsordnung -FGO- i.V.m. § 574 Satz 2 der Zivilprozeßordnung).

1. § 149 Abs. 4 Satz 2 FGO a.F. und § 5 Abs. 2 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) a.F., die unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschwerde in Erinnerungssachen über den Kostenansatz zuließen, sind durch das FGO-Änderungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I, 2109) aufgehoben worden. Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG i.d.F. durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 vom 24. Juni 1994 (BGBl I, 1325) ist eine Beschwerde gegen den Beschluß des FG über die Erinnerung gegen den Kostenansatz an den Bundesfinanzhof (BFH) -einem obersten Gerichtshof des Bundes- nicht gegeben. Die Entscheidung des FG ist daher unanfechtbar (vgl. § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 149 Rdnr. 8 und § 128 Rdnr. 9). Das nach dem Gesetz nicht statthafte Rechtsmittel wird durch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des FG auch nicht tatsächlich eröffnet (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. Januar 1991 III R 196/90, BFH/NV 1991, 547, m.w.N., und vom 29. November 1993 VIII B 112/93, BFH/NV 1994, 571, 572).

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 8 Abs. 1 GKG abgesehen, weil davon ausgegangen werden kann, daß der Prozeßbevollmächtigte der Erinnerungsführer bei zutreffender Rechtsmittelbelehrung für seine Mandanten keine Beschwerde eingelegt hätte, so daß beim BFH keine Gerichtskosten angefallen wären (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Juni 1997 VII B 50/97, BFH/NV 1998, 73). Das FG hat auch in seinem Nichtabhilfebeschluß und bei Vorlage der Beschwerde an den BFH keinen Hinweis darauf gegeben, daß die Beschwerde nicht statthaft und die dem Beschluß, mit dem das FG die Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückgewiesen hat, beigefügte Rechtsmittelbelehrung unzutreffend ist. Es kann unterstellt werden, daß die Beschwerde bei entsprechendem Hinweis nicht aufrechterhalten worden wäre (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 18. September 1997 VII B 161/97, BFH/NV 1998, 484).

 

Fundstellen

Haufe-Index 171077

BFH/NV 1999, 1102

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