Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung nach Verwerfung der Revision; Krankheit als Wiedereinsetzungsgrund

 

Leitsatz (NV)

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist auch nach Verwerfung der Revision als unzulässig möglich.

2. Wird ein Wiedereinsetzungsantrag damit begründet, der in der beauftragten Sozietät mit der Bearbeitung der Sache betraute Prozeßbevollmächtigte habe sich aufgrund einer Erkrankung zeitlich nicht mehr orientieren können, muß auch dargelegt werden, in welcher Weise die Verfahrensbevollmächtigten in ihrem Bürobetrieb sichergestellt hatten, daß Fristversäumnisse ausgeschlossen sind, und wie die Streitsache im Bürobetrieb behandelt wurde.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 155; ZPO § 85 Abs. 2

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 20.10.1993 - IX S 6/93 (NV); BFH/NV 1994, 331

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132677

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