Entscheidungsstichwort (Thema)

Bedingt eingelegte Rechtsmittel sind unzulässig

 

Leitsatz (NV)

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie hilfsweise für den Fall eingelegt worden ist, daß die Revision derzeit nicht zulässig ist.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) hat gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts mit Schriftsatz vom 28. Mai 1985 Revision und - im gleichen Schriftsatz - ,,hilfsweise für den Fall, daß die Revision derzeit nicht zulässig ist" Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie bedingt eingelegt worden ist. Die Klägerin hat ihre Nichtzulassungsbeschwerde nur für den Fall erhoben, daß ihr in erster Linie eingelegtes Rechtsmittel - die Revision - ohne Zulassung vom Revisionsgericht nicht für statthaft angesehen werden sollte. Das Bedingungsverhältnis ergibt sich aus der Verwendung des Wortes ,,hilfsweise" und wird zusätzlich noch dadurch deutlich gemacht, daß die Klägerin ausdrücklich die Nichtzulassungsbeschwerde nur für den Fall erhoben hat, daß die Revision derzeit nicht zulässig ist. Wegen der im Prozeßrecht erforderlichen Klarheit über das Schweben oder Nichtschweben eines Rechtsstreits wird die bedingte Einlegung eines Rechtsmittels als unzulässig angesehen (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 22. Juni 1982 VII B 115/81, BFHE 136, 70, BStBl II 1982, 603, m.w.N.; Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 13. August 1985 4 AZN 212/85, Betriebs-Berater 1985, 1986).

 

Fundstellen

Haufe-Index 422935

BFH/NV 1986, 344

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