Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB wegen grundsätzlicher Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt vom Rechtsuchenden für jeden Zulassungsgrund ein in sich schlüssiges substantiiertes Vorbringen. Mitbestimmend für den Umfang der Darlegungspflicht im Fall des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist der Grad der Klärung, den die nach der Beschwerdebegründung als grundsätzlich bedeutsam anzusehende Frage in Rechtsprechung und Literatur erfahren hat.

 

Normenkette

AO 1977 § 165 Abs. 1; FGO §§ 73, 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die in entsprechender Anwendung des § 73 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden sind unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht ausreichend dargetan bzw. nicht gegeben.

1. Die Einwände gegen die Richtigkeit der angefochtenen Urteile, aus denen das Beschwerdevorbringen vornehmlich besteht, sind unbeachtlich (s. Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Tz. 58, m. w. N.). Auch die allgemeine Behauptung, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Rechtsschutzinteresse in Fällen der streitigen Art verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes, genügt den besonderen Anforderungen nicht, die im Zulassungsverfahren an die Erfüllung der Darlegungspflicht gestellt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO; Gräber, a.a.O., Rz. 55 ff., Rz. 62, m. w. N.). Gleiches gilt für die Aneinanderreihung von BFH-Urteilen und Leitsätzen, die ohne konkreten Bezug zu einem tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder zu einem hierdurch aufgeworfenen, klärungsbedürftigen und in diesem Verfahren klärungsfähigen Rechtsproblem nicht geeignet ist, einen Zulassungsgrund i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 FGO darzutun (s. Gräber, a.a.O., Rz. 61 ff., m. w. N.).

2. Unabhängig davon ist nicht erkennbar, was zum Thema Rechtsschutzbedürfnis in Fällen der streitigen Art angesichts der einschlägigen Rechtsprechung hierzu (vgl. außer den Zitaten im angefochtenen Urteil: BFH-Beschlüsse vom 24. Mai 1994 IV B 99/93, BFH/NV 1995, 127; vom 24. Januar 1995 X B 208/94, BFH/NV 1995, 569; vom 17. Mai 1995 X R 18/94, BFH/NV 1995, 1003; vom 8. August 1995 XI B 152/94, BFH/NV 1996, 158, und vom 22. März 1996 III B 173/95, BFHE 180, 217, 221, BStBl II 1996, 506) und deren prinzipieller Unterscheidung danach, ob der Vorläufigkeitsvermerk dem in Frage stehenden Bescheid vor oder nach Klageerhebung bei gefügt wird, noch klärungsbedürftig sein sollte, und mit welchem Rechtssatz das Finanzgericht von welchem Rechtssatz welcher BFH-Entscheidung genau divergiert. -- Schließlich zielen die mit den Beschwerden vorgebrachten Einwände konsequenterweise lediglich auf eine Überprüfung der Rechtsprechung zur letztgenannten Fallgruppe, könnten also -- selbst wenn man ihnen folgen würde -- den Klägern und Beschwerdeführern im Streitfall nicht weiterhelfen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

BFH/NV 1997, 883

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