Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Aussetzung der Vollziehung eines bereits unanfechtbar gewordenen Steuerbescheids

 

Leitsatz (NV)

1. Die sachliche Zuständigkeit des BFH als Gericht der Hauptsache i. S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO wird bereits mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde begründet (vgl. auch BFH-Beschluß vom 30. Mai 1967 VI S 3/67, BFHE 89, 114, BStBl III 1967, 530).

2. Hat der BFH die vom Antragsteller erhobene Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen und ist infolgedessen der angefochtene Steuerbescheid unanfechtbar geworden, so kann seine Aussetzung nicht mehr mit Erfolg begehrt werden.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 19.06.1995 - II S 1/95 (NV); BFH/NV 1995, 1081

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132805

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