Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

Für die substantiierte Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO muss der Beschwerdeführer auch nach neuem Revisionszulassungsrecht zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist ferner grundsätzlich ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.09.2003; Aktenzeichen 6 K 269/99)

 

Gründe

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als unzulässig zu verwerfen, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) ―FGO n.F.― entspricht.

1. Die Beschwerdebegründung der Kläger erschöpft sich ohne nähere Erläuterungen in der bloßen Behauptung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Damit haben die Kläger einen Revisionszulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F. nicht schlüssig dargelegt.

a) Für die substantiierte Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss der Beschwerdeführer nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch nach neuem Revisionszulassungsrecht zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist ferner grundsätzlich ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Februar 2003 III B 117/02, BFH/NV 2003, 810; vom 17. Februar 2003 XI B 61/00, BFH/NV 2003, 806; vom 11. Februar 2003 VII B 244/02, BFH/NV 2003, 833; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

b) Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung der Kläger augenscheinlich nicht gerecht.

2. Aus den zu 1. genannten Gründen genügt die Beschwerdebegründung der Kläger auch nicht den Anforderungen an die schlüssige Darlegung des in § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO n.F. genannten Revisionszulassungsgrundes (Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts; zur Qualifikation dieses Zulassungsgrundes als spezieller Tatbestand der "Grundsatzrevision" vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 38).

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO n.F. abgesehen.

 

Fundstellen

BFH/NV 2004, 532

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