Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegungserfordernisse nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO; Begriff des gewöhnlichen Wohnsitzes

 

Leitsatz (NV)

  1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsache muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formulieren sowie auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit im angestrebten Revisionsverfahren sowie auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Ferner sind Angaben dazu notwendig, inwiefern die richtige Antwort auf die im angestrebten Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage zweifelhaft ist, in welchem Umfang und aus welchen Gründen sie umstritten ist und welche unterschiedlichen Auffassungen zu dieser Frage in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten werden.
  2. Eine Divergenz liegt nur vor, wenn dieselbe Rechtsfrage in dem Urteil des FG und in der Divergenzentscheidung unterschiedlich beantwortet wurde. Dabei ist es nicht erforderlich, dass dasselbe Gesetz betroffen ist. Eine Divergenz kann auch vorliegen, wenn ein in verschiedenen Gesetzen verwendeter gleicher Rechtsbegriff unterschiedlich ausgelegt wird.
  3. Für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist der schlüssige Vortrag erforderlich, dass die angestrebte BFH-Entscheidung geeignet und notwendig ist, künftige unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen über die betreffende Rechtsfrage zu verhindern. Ausreichend ist auch das schlüssige Vorbringen, die Entscheidung des Finanzgerichts beruhe auf einer offensichtlich falschen Rechtsanwendung.
  4. Da der Begriff des gewöhnlichen Wohnsitzes in Art. 2 VO (EWG) Nr. 918/83 gemeinschaftsrechtlich zu bestimmen ist, kann bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals auf die einzelstaatliche Regelung des § 8 AO 1977 nicht abgestellt werden.
  5. Die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 12. Juli 2001 Rs. C-262/99, EuGHE 2001, I-5547) zu dem Begriff des gewöhnlichen Wohnsitzes i.S. der Richtlinie 83/182/EWG kann nicht unmittelbar auf Art. 2 VO (EWG) Nr. 918/83 übertragen werden.
 

Normenkette

EWGV 918/83 Art. 2; EWGRL 182/83 Art. 7; AO 1977 § 1 Abs. 1, § 8; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Klinik und Poliklinik für Herzchirurgie einer Universität in A tätig. Er hielt sich vom 1. März 1998 bis zum 28. Februar 2001 zu Forschungszwecken in den USA auf. Er wurde deshalb ohne Fortzahlung seiner Bezüge mehrfach beurlaubt. In der letzten Bewilligungsverfügung vom 18. August 2000 wies das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes B darauf hin, dass die Gewährung von Sonderurlaub letztmalig bis zum 28. Februar 2001 erfolge.

Der Kläger war Mieter einer Wohnung in A. Diese Wohnung vermietete er zunächst ab dem 1. April 1998 weiter, wobei er für die Dauer der Untervermietung seiner Vermieterin eine Einzugsermächtigung für sein Konto bei der X-Bank in A erteilte. Alsdann vermietete der Kläger seine Wohnung befristet bis zum 28. Februar 2001 weiter. In dem Untermietvertrag wurde festgehalten, dass er die Wohnung ab dem 1. März 2001 wieder für sich benötige.

Am 2. März 2001 reiste der Kläger aus den USA kommend über den Flughafen Y in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein. Dabei benutzte er bei der Zollstelle den grünen Ausgang für anmeldefreie Waren. Ein Zollbeamter stellte bei einer von ihm durchgeführten Kontrolle des Gepäcks des Klägers einen Laptop fest. Der Kläger gab an, den Laptop vor etwa zweieinhalb Jahren in den USA erworben zu haben.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt ―HZA―) setzte deshalb gegen den Kläger mit Bescheid vom … März 2001 … DM Einfuhrumsatzsteuer fest. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 11. September 2001 die Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer, weil es sich bei dem Laptop um Übersiedlungsgut gehandelt habe. Das HZA erstattete dem Kläger im Hinblick auf die Nutzungsdauer des Laptops mit Bescheid vom … Oktober 2001 … DM und lehnte eine weiter gehende Erstattung ab.

Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger Klage vor dem Finanzgericht (FG). Das FG wies die Klage ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger habe seinen gewöhnlichen Wohnsitz nicht mindestens zwölf Monate außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gehabt, wie dies für eine Befreiung von Übersiedlungsgut von den Einfuhrabgaben erforderlich sei. Der Kläger habe seine arbeitsrechtliche Stellung im Bereich der Universität ebenso behalten wie die von ihm angemietete Wohnung in A. Die Untervermietung seiner Wohnung während der Dauer seiner Abwesenheit sei zwar wirtschaftlich sinnvoll gewesen. Gleichwohl sei sein Verbleib in den USA davon abhängig gewesen, dass die von ihm beantragte Verlängerung seiner Beurlaubung bewilligt worden sei. Dies sei schließlich ausdrücklich letztmalig erfolgt. Der Forschungsaufenthalt des Klägers in den USA sei daher von vornherein nur für einen zeitlich begrenzten Zeitraum vorgesehen gewesen.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Er trägt vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordere die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Das FG sei davon ausgegangen, dass er seinen inländischen Wohnsitz trotz der Untervermietung seiner Wohnung und des ununterbrochenen Aufenthalts von drei Jahren im Ausland nicht aufgegeben habe. Damit sei das FG von dem BFH-Urteil vom 17. Mai 1995 I R 8/94 (BFHE 178, 294, BStBl II 1996, 2) abgewichen. Der BFH habe in dieser Entscheidung ausgeführt, dass eine Vermutung für die Aufrechterhaltung eines inländischen Wohnsitzes bestehe, wenn eine inländische Wohnung beibehalten werde, deren Benutzung dem Steuerpflichtigen jederzeit möglich sei. Diese Vermutung könne jedoch widerlegt werden, wenn die inländische Wohnung untervermietet werde. Darüber hinaus habe der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in seinem Urteil vom 12. Juli 2001 Rs. C-262/99 ―Louloudakis― (EuGHE 2001, I-5547) für die Bestimmung des Wohnsitzes eines Betroffenen auf den Mittelpunkt seiner Interessen abgestellt, ohne dass dieser Mittelpunkt dauerhaft sein müsse und ohne dass es auf die Absicht des Betroffenen ankomme, nach einem längeren Zeitraum wieder in das Inland zurückzukehren. Nach diesem EuGH-Urteil sei ein gewöhnlicher Wohnsitz selbst bei Bindungen zu zwei Staaten dort vorhanden, wo der Betroffene mindestens 185 Tage im Kalenderjahr gewohnt habe. Lege man die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 178, 294, BStBl II 1996, 2 und des EuGH-Urteils in EuGHE 2001, I-5547 der Beurteilung des Streitfalls zugrunde, so habe er einen Wohnsitz in den USA begründet. Denn er habe vom 1. März 1998 bis zum 28. Februar 2001 dauerhaft in den USA gewohnt und habe sich nur einmal kurzzeitig aus Anlass der Eheschließung seines Bruders im Inland aufgehalten. In Anbetracht der Abweichungen der Vorentscheidung von der Rechtsprechung des BFH und des EuGH sei eine Entscheidung des BFH erforderlich, um eine einheitliche Bestimmung des Begriffs des Wohnsitzes bei der Anwendung verschiedener Vorschriften sicherzustellen.

Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger hat die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) nicht schlüssig dargelegt, wie dies § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO liegen nicht vor, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH nicht erfordert.

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formulieren sowie auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit im angestrebten Revisionsverfahren sowie auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Ferner sind zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache Angaben dazu notwendig, inwiefern die richtige Antwort auf die im angestrebten Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage zweifelhaft ist, in welchem Umfang und aus welchen Gründen sie umstritten ist und welche unterschiedlichen Auffassungen zu dieser Frage in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten werden (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2002 VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308; BFH-Beschluss vom 27. Mai 2002 VIII B 150/01, BFH/NV 2002, 1463).

a) Diesen Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Der Kläger formuliert in seiner Beschwerdebegründung keine konkrete Rechtsfrage, die im Interesse der Allgemeinheit einer Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf und einer solchen Klärung zugänglich wäre. Er legt insbesondere nicht dar, dass zur Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Wohnsitzes in Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 (VO Nr. 918/83) des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinsame System der Zollbefreiungen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ―ABlEG― Nr. L 105/1) in der Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedliche Auffassungen vertreten werden.

b) Soweit der Kläger in der Art einer Revisionsbegründung eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das FG geltend macht, rügt er die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz. Dies kann indessen nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. November 2000 X B 39/00, BFH/NV 2001, 610; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).

2. Die Revision ist auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen. Dabei kann hier dahinstehen, ob der Kläger die von ihm geltend gemachten Abweichungen der Vorentscheidung von dem BFH-Urteil in BFHE 178, 294, BStBl II 1996, 2 und dem EuGH-Urteil in EuGHE 2001, I-5547 in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise durch die Gegenüberstellung von Rechtssätzen dargelegt hat. Die von ihm behaupteten Abweichungen des FG-Urteils von den genannten Entscheidungen des BFH und des EuGH liegen jedenfalls nicht vor.

a) Eine Divergenz, die zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO führen kann, liegt nur dann vor, wenn dieselbe Rechtsfrage in dem Urteil des FG und in der Divergenzentscheidung unterschiedlich beantwortet wurde (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 58). Allerdings kann eine Divergenz auch dann vorliegen, wenn ein in verschiedenen Gesetzen verwendeter gleicher Rechtsbegriff unterschiedlich ausgelegt wird (BFH-Beschluss vom 25. Januar 1971 GrS 6/70, BFHE 101, 247, 249, BStBl II 1971, 274, 275). Das gilt auch, wenn der gleiche Rechtsgrundsatz in verschiedenen Gesetzen zum Ausdruck kommt (BFH-Beschluss in BFHE 101, 247, 249, BStBl II 1971, 274, 275). Zu prüfen sind dann der jeweilige Normzweck und der Bedeutungszusammenhang, in dem die Vorschriften stehen (BFH-Beschluss vom 25. Februar 1999 IV B 72/98, BFH/NV 1999, 1086).

b) Nach diesen Grundsätzen weicht das angefochtene Urteil nicht von dem BFH-Urteil in BFHE 178, 294, BStBl II 1996, 2 ab. Diese Entscheidung ist zu dem Begriff des Wohnsitzes in § 8 der Abgabenordnung (AO 1977) ergangen. Demgegenüber setzt Art. 2 VO Nr. 918/83 voraus, dass eine natürliche Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegt. Auf die einzelstaatliche Regelung des § 8 AO 1977 kann daher bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des gewöhnlichen Wohnsitzes in Art. 2 VO Nr. 918/83 nicht abgestellt werden (vgl. Lichtenberg in Dorsch, Zollrecht, VO Zollbefreiungen Art. 2 bis 10 Rz. 3). Der Begriff des gewöhnlichen Wohnsitzes in Art. 2 VO Nr. 918/83 ist vielmehr gemeinschaftsrechtlich zu bestimmen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AO 1977).

c) Anders als der Kläger meint, weicht die Vorentscheidung auch nicht von dem EuGH-Urteil in EuGHE 2001, I-5547 ab. In diesem Urteil hat der EuGH zu dem Begriff des gewöhnlichen Wohnsitzes, wie er in Art. 7 der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel ―Verkehrsmittelrichtlinie― (ABlEG Nr. L 105/59) definiert ist, Stellung genommen. Art. 7 der Verkehrsmittelrichtlinie enthält Regelungen dazu, welcher Ort "im Sinne dieser Richtlinie" als gewöhnlicher Wohnsitz gilt. Ziel der Verkehrsmittelrichtlinie ist es, die Ausübung der Freizügigkeit der gebietsansässigen Personen innerhalb der Gemeinschaft zu fördern (vgl. EuGH-Urteile vom 23. April 1991 Rs. C-297/89 ―Ryborg―, EuGHE 1991, I-1943 Rz. 14, sowie in EuGHE 2001, I-5547 Rz. 58). Im Gegensatz hierzu wird nach Art. 2 VO Nr. 918/83 Übersiedlungsgut von noch nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Personen von den Einfuhrabgaben befreit, ohne dass der Begriff des "gewöhnlichen Wohnsitzes" näher umschrieben wird. Von daher kann die Rechtsprechung des EuGH zu dem Begriff des gewöhnlichen Wohnsitzes im Sinne der Verkehrsmittelrichtlinie nicht unmittelbar auf Art. 2 VO Nr. 918/83 übertragen werden.

d) Unbeschadet dessen liegt die vom Kläger gerügte Divergenz zu dem EuGH-Urteil in EuGHE 2001, I-5547 nicht vor, weil es hiernach im Gegensatz zu der von ihm vertretenen Auffassung für die Annahme des gewöhnlichen Wohnsitzes einer Person nach Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verkehrsmittelrichtlinie nicht allein ausreicht, dass der Betroffene tatsächlich an einem Ort mindestens 185 Tage im Kalenderjahr wohnt. Die in Art. 7 der Verkehrsmittelrichtlinie genannten Kriterien der beruflichen und persönlichen Bindung einer Person an einen bestimmten Ort sowie der Dauer dieser Bindung sind vielmehr kumulativ zu prüfen (vgl. EuGH-Urteile in EuGHE 1991, I-1943 Rz. 19, sowie in EuGHE 2001, I-5547 Rz. 51).

e) Soweit der Kläger geltend macht, es sei eine Entscheidung des BFH erforderlich, um eine einheitliche Bestimmung des Begriffs des Wohnsitzes bei der Anwendung verschiedener Vorschriften sicherzustellen, genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO erfordert zwar auch dann eine Entscheidung des BFH, wenn die einheitliche Beantwortung einer Rechtsfrage nur durch eine Entscheidung des BFH gesichert werden kann. Hierzu ist jedoch der schlüssige Vortrag erforderlich, dass die angestrebte BFH-Entscheidung geeignet und notwendig sei, künftige unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen über die betreffende Rechtsfrage zu verhindern. Ausreichend ist insoweit auch das schlüssige Vorbringen, die Entscheidung des FG beruhe auf einer offensichtlich falschen Rechtsanwendung (BFH-Beschlüsse vom 18. Juli 2001 X B 46/01, BFH/NV 2001, 1596, 1597; vom 5. Juli 2002 XI B 136/01, BFH/NV 2002, 1479, 1480).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ein der Vorinstanz bei der Auslegung revisiblen Rechts angeblich unterlaufener Fehler von erheblichem Gewicht geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 929065

BFH/NV 2003, 833

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