Entscheidungsstichwort (Thema)

AdV -- keine Zulassung der Beschwerde durch den BFH; Kostentragungspflicht des vollmachtlosen Vertreters

 

Leitsatz (NV)

Die gegen den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes ablehnenden Beschluß eingelegte, jedoch nicht vom Finanzgericht zugelassene Beschwerde ist unstatthaft. Eine Zulassung durch den Bundesfinanzhof kommt im Hinblick auf die kraft Gesetzes insoweit bestehende ausschließliche Zuständigkeit des Finanzgerichts nicht in Betracht.

Zur Kostentragungspflicht des vollmachtlosen Vertreters.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 1-3, § 128 Abs. 3 Sätze 1-2, § 135 Abs. 2

 

Tatbestand

Rechtsanwalt und Steuerberater X beantragte namens und im Auftrag der Grundstücksgemeinschaft Y GdbR mit Schriftsatz vom 30. Oktober 1995 beim Finanzgericht (FG), den Vollzug des gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheides für 1993 vom 9. Mai 1995, der u. a. Veräußerungsgewinne aufgrund der zum 31. März 1993 erfolgten Beendigung von Betriebsaufspaltungen feststellte, auszusetzen. Er kündigte an, die Begründung in den nächsten Tagen "nachzureichen". Die Geschäftsstelle des Senats forderte ihn mit Schreiben vom 13. November 1995 auf, bis zum 20. Dezember 1995 den Antrag zu begründen und eine Prozeßvollmacht im Original vorzulegen. Die vom Berichterstatter antragsgemäß bis zum 22. Januar verlängerte Frist lief ergebnislos ab.

Das FG wies den Antrag daraufhin mit Beschluß vom 6. März 1996 mangels einer schriftlichen Prozeßvollmacht als unzulässig ab und auferlegte Rechtsanwalt und Steuerberater X die Kosten des Verfahrens als vollmachtlosem Vertreter. Die Beschwerde gegen diesen Beschluß hat das FG nicht zugelassen.

Rechtsanwalt und Steuerberater X legte namens und im Auftrag der Grundstücksgemeinschaft Y GdbR Beschwerde ein mit der Zusicherung, in den nächsten Tagen Begründung und Vollmacht nachzureichen. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Der unter Hinweis auf die Kostentragungspflicht eines vollmachtlosen Vertreters erfolgten Aufforderung der Geschäftsstelle des erkennenden Senats vom 30. April 1996, nach § 62 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Prozeßvollmacht sämtlicher Mitglieder der GdbR bis zum 22. Mai 1996 einzureichen, entsprach Rechtsanwalt und Steuerberater X nicht.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 FGO entsprechend.

Das FG hat die Beschwerde weder im angefochtenen Beschluß vom 6. März 1996 noch im Nichtabhilfebeschluß vom 26. März 1996 zugelassen.

Der Wendung in § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO "wenn sie in der Entscheidung zugelassen ist" ist zu entnehmen, daß eine Zulassung durch den Bundesfinanzhof (BFH) nicht in Betracht kommt (vgl. BFH-Beschluß vom 17. Mai 1994 I B 234/93, BFH/NV 1995, 47, m. w. N.).

Die Anordnung der entsprechenden Geltung des § 115 Abs. 2 durch § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO enthält lediglich eine Verweisung auf die in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO genannten Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde. Die Verweisung ändert hingegen nicht die ausschließlich dem FG zugewiesene Zuständigkeit zur Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels der Beschwerde.

Danach war die Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung mangels Statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Rechtsanwalt und Steuerberater X aufzuerlegen. Er hat die erfolglose Prozeßführung veranlaßt, ohne seine Vertretungsmacht für das Beschwerdeverfahren nachzuweisen (vgl. BFH-Beschluß vom 2. Mai 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 44, 45, m. w. N.; ständige Rechtsprechung).

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 846

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