Entscheidungsstichwort (Thema)

Erledigung der Hauptsache bei Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

 

Leitsatz (NV)

Beantragt ein Kläger während des Klageverfahrens eine einstweilige Anordnung dahingehend, daß die Vollstreckung aus dem Steuerbescheid bis zur Entscheidung über seine Klage vorläufig eingestellt werde, erledigt sich ein Antrag dadurch, daß die Klage durch das FG rechtskräftig abgewiesen wird. Gibt der Antragsteller keine Erledigungserklärung ab, ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens allein über seinen Sachantrag zu entscheiden. Dieser ist wegen eingetretener Erledigung der Hauptsache unzulässig geworden.

 

Normenkette

FGO § 114

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

Einem Antrag des Antragstellers auf Stundung von Grunderwerbsteuer hatte der Antragsgegner (das Finanzamt) nur zum Teil stattgegeben. Wegen der Ablehnung seines Antrages erhob der Antragsteller Klage und beantragte während des Klageverfahrens eine einstweilige Anordnung dahingehend, daß die Vollstreckung aus dem Grunderwerbsteuerbescheid bis zur Entscheidung über seine Klage vorläufig eingestellt werde.

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat Beschwerde eingelegt und seinen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung weiterverfolgt.

Nach Einlegung der Beschwerde hat das FG die Klage abgewiesen. Sein Urteil ist durch Zurückweisung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision rechtskräftig geworden. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, sich zur Frage der Erledigung der Hauptsache in dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu äußern. Eine Äußerung ist nicht eingegangen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Klage hat sich dadurch erledigt, daß die Klage durch das FG rechtskräftig abgewiesen worden ist. Da der Antragsteller keine Erledigungserklärung abgegeben hat, ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens allein über seinen Sachantrag zu entscheiden. Dieser ist wegen der eingetretenen Erledigung der Hauptsache unzulässig geworden. Die Beschwerde ist deshalb, ohne daß der Senat in der Lage ist, in eine Sachprüfung einzutreten, mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung als unzulässig abzuweisen ist (vgl. im einzelnen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. April 1982 VIII R 36/70, BFHE 135, 264, BStBl II 1982, 407).

 

Fundstellen

Haufe-Index 424262

BFH/NV 1989, 372

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