Leitsatz (amtlich)

1. Die Heranziehung ausländischer gemeinnütziger Körperschaften oder Personenvereinigungen als beschränkt Steuerpflichtige zur Vermögensteuer verstößt weder gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG noch gegen Bestimmungen des DBA-Großbritannien vom 26. November 1964.

2. § 3 Abs. 2 VStG ist nicht verfassungswidrig.

 

Normenkette

VStG i.d.F. vor VStRG 1974: § 3; DBA GBR Art. XVI; DBA GBR Art. XX; GG Art. 3

 

Tatbestand

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) ist eine im Vereinigten Königreich Großbritannien registrierte Wohltätigkeitsorganisation. Sie verfolgt ausschließlich wohltätige Zwecke. Die Beschwerdeführerin ist auf Grund Testaments Miterbin an einem Hausgrundstück in Berlin geworden, welches im Jahre 1972 wieder verkauft wurde.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (FA) hat die Beschwerdeführerin zur Vermögensteuer 1969 und 1972 veranlagt. Der Besteuerung wurde der Anteil am Grundvermögen zugrunde gelegt.

Der Einspruch hiergegen blieb ohne Erfolg. Die Klage ist noch beim FG anhängig.

Zusammen mit der Klage hat die Beschwerdeführerin Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Nach ihrer Auffassung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, weil sie auf der diskriminierenden Regelung des § 3 Abs. 2 des Vermögensteuergesetzes i. d. F. vor dem Vermögensteuerreformgesetz 1974 (VStG) beruhten. Außerdem würden ihr durch die Vollziehung der Steuerbescheide erhebliche Mittel für ihre gemeinnützige Arbeit entzogen.

Das FG hat den Aussetzungsantrag abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin macht geltend, daß sich das FG nicht mit der Frage der Rechtmäßigkeit des § 3 Abs. 2 VStG auseinandergesetzt habe. Sie ist der Meinung, daß gemeinnützigen Körperschaften immer Steuerfreiheit gewährt werden müsse, wobei zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht nicht unterschieden werden dürfe. Der gemeinnützige Zweck der Beschwerdeführerin werde nicht nur in England erfüllt. Forschungsergebnisse und Heilverfahren würden publiziert, so daß auch die Bundesrepublik und in ihr ansässige Körperschaften mit gemeinnützigem Zweck an diesen Ergebnissen teilhaben könnten, ohne hierfür erhebliche eigene Mittel aufwenden zu müssen.

Die Besteuerung verstoße sowohl gegen Art. XX des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung (DBA-Großbritannien) als auch gegen das in den Art. 7, 37 I, 40 III, 52, 67, 68, 85, 220 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) normierte Diskriminierungsverbot. Sie ist hierzu der Meinung, daß Art. XX DBA-Großbritannien nicht nur die unterschiedliche Behandlung in steuerlicher Beziehung der Staatsangehörigen eines der Vertragsstaaten wegen der Staatsangehörigkeit verbiete, sondern in jeder Beziehung. Diese Vorschrift verbiete somit auch eine unterschiedliche Besteuerung, die sich danach richte, wo eine Personenvereinigung eines der Vertragsstaaten ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung hat. Die Besteuerung ausschließlich gemeinnütziger Körperschaften dann, wenn sie nicht ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hätten, beruhe auf sachfremden Erwägungen.

Das FA hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Beschwerde ist unbegründet. Gemäß § 69 Abs. 3 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen hiernach vor, wenn bei der Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren in rechtlicher oder in tatsächlicher Hinsicht neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (vgl. Entscheidung des BFH vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182). Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Rechtslage ergibt sich für den Streitfall, daß ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Vermögensteuerbescheide 1969 und 1972 nicht bestehen.

2. In der unterschiedlichen Behandlung von beschränkt und unbeschränkt vermögensteuerpflichtigen Organisationen nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 VStG liegt kein Verstoß gegen Grundrechte im Sinne des GG. In Betracht käme allenfalls ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG kommt zwar grundsätzlich sowohl bei unbeschränkter wie auch bei beschränkter Steuerpflicht zur Anwendung (vgl. BFH-Entscheidung vom 16. August 1963 VI 96/62 U, BFHE 77, 456, BStBl III 1963, 486). Art. 19 Abs. 3 GG schränkt aber die Grundrechte auf inländische juristische Personen ein (v. Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz 2. Aufl., Anm. VI, 2 zu Art. 19; Leibholz-Rinck, Grundgesetz, 4. Aufl., Anm. 5 Abs. 2 zu Art. 19). Art. 3 GG ist somit nicht verletzt. Das hat zur Folge, daß die Beschwerdeführerin, selbst wenn sie alle Voraussetzungen zur Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland erfüllen würde, nicht von der Vermögensteuer befreit ist (vgl. Gürsching-Stenger, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, Kommentar, § 3 VStG, Anm. 202; Rössler-Troll, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 9. Aufl., § 3 VStG Anm. 36).

3. Eine Ausnahme von der Besteuerung kommt auch auf Grund des DBA-Großbritannien nicht in Betracht. Rechtsgrundlage ist insoweit das Abkommen vom 26. November 1964 (BGBl II 1966, 359, BStBl I 1966, 730) und das Revisionsprotokoll vom 23. März 1970 (BGBl II 1971, 46, BStBl I 1971, 140), das erstmals für die Vermögensteuer anwendbar ist, die für das Kalenderjahr 1969 erhoben wird (Art. 14 Abs. 4 b des Revisionsprotokolls). Nach Art. XVI Abs. 1 DBA-Großbritannien steht das Besteuerungsrecht für unbewegliches Vermögen dem Staat zu, in dem es belegen ist. Damit hat die Bundesrepublik Deutschland das Recht zur Besteuerung für im Inland belegenen Grundbesitz ohne Rücksicht darauf, ob derjenige, dem der Grundbesitz steuerlich zuzurechnen ist, in Deutschland oder Großbritannien ansässig ist (vgl. Gürsching-Stenger, a. a. O., § 3 VStG, Anm. 32 Abs. 2; Korn-Dietz, Doppelbesteuerung, DBA-Großbritannien, Art. XVI Anm. 2 a). Art. XX Abs. 1 DBA-Großbritannien steht ebenfalls einer Besteuerung der Beschwerdeführerin nicht entgegen. Er verbietet nur, eine juristische Person, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist, also nach Art. XX Abs. 2 DBA-Großbritannien dessen Staatsangehörigkeit besitzt, in dem anderen Vertragsstaat einer anderen oder belastenderen Besteuerung zu unterwerfen als die nach dem Recht des anderen Vertragsstaates errichteten juristischen Personen. Dieses Diskriminierungsverbot richtet sich nur gegen eine Benachteiligung auf Grund der Staatsangehörigkeit. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kann diese Bestimmung nicht zur Folge haben, daß vermögensteuerpflichtige Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 VStG, die in Großbritannien nach dortigem Recht errichtet worden sind, in der Bundesrepublik Deutschland nicht der beschränkten Steuerpflicht unterworfen werden könnten. Die am OECD-Musterabkommen orientierten Diskriminierungsverbote können nicht dahin verstanden werde, daß den Vertragsstaaten die Möglichkeit genommen wird, im Rahmen ihres nationalen Rechts, je nachdem, ob sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt einer natürlichen Person oder der Sitz oder der Ort der Geschäftsleitung einer juristischen Person im Inland oder im Ausland befinden, unabhängig von der Staatsangehörigkeit unterschiedliche steuerrechtliche Folgerungen zu ziehen. Zu diesen Rechtsfolgen gehören insbesondere die beschränkte und die unbeschränkte Steuerpflicht mit ihren für den Steuerpflichtigen teils günstigen, teils ungünstigen Auswirkungen. Art. XX DBA-Großbritannien besagt demnach nur, daß deutsche und britische Staatsangehörige, die beide beschränkt steuerpflichtig sind, im Rahmen dieser beschränkten Steuerpflicht gleichbehandelt werden müssen, ebenso wie deutsche und britische Staatsangehörige, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, im Rahmen dieser unbeschränkten Steuerpflicht gleichzubehandeln sind (vgl. für die gleichlautende Vorschrift des Art. 21 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959 BFH-Entscheidung vom 13. Januar 1970 I 32/65, BFHE 98, 334, BStBl II 1970, 790).

4. Schließlich liegt auch keine Verletzung des EWGV vor, weil Großbritannien in der Zeit, für die die Vermögensteuer festgesetzt ist, noch nicht Mitglied der EWG war. Der Beitritt erfolgte erst zum 1. Januar 1973 (Art. 2 Abs. 2 des Beitrittsvertrages vom 22. Januar 1972, Gesetz zu dem Beitrittsvertrag vom 2. Oktober 1972, BGBl II 1972, 1125 und Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertragswerks vom 8. März 1973, BGBl II 1973, 175). Die Vermögensteueransprüche sind am 1. Januar 1969 bzw. 1. Januar 1972 entstanden (§ 3 Abs. 5 Nr. 2 StAnpG i. d. F. vor dem Vermögensteuerreformgesetz 1974). Das Vertragswerk war zu diesen Zeitpunkten noch nicht. in Kraft. Der Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids hat auf die Entstehung der Steuerschuld und damit auf die Wirksamkeit der Steuerfestsetzung keinen Einfluß. Den Vorschriften des EWGV und des Beitrittsvertrages nebst den Zusatzbestimmungen kann nichts dafür entnommen werden, daß die Geltendmachung vorher entstandener Abgabenansprüche beschränkt sein sollte. Aus diesem Grunde braucht der Senat nicht zu prüfen, ob überhaupt ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach den vom Beschwerdeführer angeführten Artikeln vorliegt.

Da ernstliche Zweifel an der Rechtswirksamkeit der angefochtenen Vermögensteuerbescheide nicht bestehen, ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

BStBl II 1975, 595

BFHE 1975, 524

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