Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Rüge von Verfahrensmängeln i. S. des § 116 FGO

 

Leitsatz (NV)

1. Die Verletzung rechtlichen Gehörs ist kein Grund für eine zulassungsfreie Revision i. S. des § 116 FGO.

2. Im Verfahren nach Art. 3 § 5 VGFGEntlG kann das FG - ohne vorherige Anzeige - ein Urteil erlassen, obwohl die Beteiligten nicht ausdrücklich auf mündliche Verhandlung verzichtet haben. Will der Kläger in einem solchen Fall mit seiner Revision fehlende ordnungsgemäße Vertretung i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO rügen, so gehört zur schlüssigen Darlegung des Mangels (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 9. März 1990 VI R 138/89, BFH/NV 1991, 46, m.w.N.) auch der Vortrag, daß mündliche Verhandlung beantragt worden sei (vgl. BFH-Beschluß vom 13. August 1986 VI R 152/85, BFH/NV 1987, 50 m.w.N.).

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Nr. 3

 

Fundstellen

BFH/NV 1991, 469

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