Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde, Beschwerdefrist, Begründung

 

Leitsatz (NV)

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat einzulegen und zu begründen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 Sätze 1, 3

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die Verwaltungsentscheidungen aufgehoben. Das Urteil ist dem Beklagten und Beschwerdeführer (Hauptzollamt -- HZA --) am 1. September 1994 zugestellt worden. Das HZA hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil am 29. September 1994 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, diese aber erst am 27. Oktober 1994 (Eingang beim FG) begründet. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wurde trotz eines entsprechenden Hinweises durch die Geschäftsstelle des Senats vom 9. Dezember 1994 (zugestellt am 12. Dezember 1994) nicht gestellt.

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der in § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO vorgeschriebenen Monatsfrist begründet worden ist. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ist bereits in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen oder die Divergenz oder der Verfahrensfehler zu bezeichnen. Die innerhalb der Monatsfrist vom HZA eingelegte Beschwerde enthält keine Begründung. Die erst nach Ablauf der Monatsfrist eingegangene Begründung der Beschwerde durch das HZA ist auch dann verspätet, wenn zugestanden wird, daß die Beschwerde auch noch in einem besonderen Schriftsatz begründet werden kann (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluß vom 21. Juni 1968 III B 58/67, BFHE 93, 503, 505, BStBl II 1969, 36; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rdz. 55).

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind weder vorgetragen worden noch sind sie sonst ersichtlich.

 

Fundstellen

BFH/NV 1995, 707

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