Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsorgliche Nichtzulassungsbeschwerde; Rüge des Übergehens i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO

 

Leitsatz (NV)

1. Eine neben der Revision vorsorglich eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist zwar wirkam erhoben, aber nach ständiger Rechtsprechung als bedingt eingelegtes Rechtsmittel unzulässig.

2. Die Rüge, daß das FG-Urteil einen wesentlichen Punkt der Klagebegründung übergangen habe, kann nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern nur im Verfahren der zulassungsfreien Revision (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO) erhoben werden.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3, § 116 Abs. 1 Nr. 5; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

 

Gründe

Die neben der Revision vorsorglich eingelegte Beschwerde ist zwar wirksam erhoben, jedoch schon als bedingt eingelegtes Rechtsmittel nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Juni 1982 VII B 115/81, BFHE 136, 70, BStBl II 1982, 603; vom 9. Februar 1988 VII B 157/87, BFH/NV 1988, 586, und vom 28. Dezember 1989 VIII B 97/87, BFH/NV 1990, 714).

Außerdem wird in der Beschwerde entgegen § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) weder die grundsätziche Bedeutung der Rechtssache dargelegt noch ein Verfahrensmangel bezeichnet (vgl. zu den Anforderungen BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625, und vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562). Zudem kann die Rüge, daß das FG-Urteil einen wesentlichen Punkt der Klagebegründung übergangen habe, nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, sondern nur im Verfahren der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO geprüft werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 3. Aufl. § 116 Tz. 5).

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

BFH/NV 1994, 725

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