Entscheidungsstichwort (Thema)

Löschung in den Registern des BFH

 

Leitsatz (NV)

Ist das Verfahren unterbrochen und mit einer Aufnahme nicht zu rechnen, wird es in den Registern des BFH gelöscht.

 

Normenkette

FGO § 155; ZPO § 240

 

Tatbestand

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat gegen das klagabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Auf Anforderung der Geschäftsstelle des Senats teilte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit, dass das Amtsgericht in dem laufenden Insolvenzantragsverfahren gegen den Kläger diesem mit Beschluss vom 17. Juni 2005 ein allgemeines Verfügungsverbot gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 der Insolvenzordnung (InsO) auferlegt hat. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen ist auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen. Bislang steht eine Erklärung des vorläufigen Insolvenzverwalters aus, ob er das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aufnehmen wird, da gegen die durch das Amtsgericht erfolgte Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter vor dem Bundesgerichtshof eine Rechtsbeschwerde anhängig ist und ihm keinerlei Informationen zu Vermögenswerten, Verbindlichkeiten etc. des Klägers vorliegen. Der vom Insolvenzgericht gegen den Kläger erlassene Haftbefehl konnte bis dato nicht vollzogen werden, da sich dieser diversen Verhaftungsversuchen durch Aufenthalt in Frankreich entzogen hat.

 

Entscheidungsgründe

2. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers ist das Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung von § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung (§ 155 der Finanzgerichtsordnung) unterbrochen worden. Mit einer Aufnahme des Verfahrens ist gegenwärtig nicht zu rechnen. Eine Fortsetzung zu einer späteren Zeit ist ungewiss. Es erscheint daher geboten, das Beschwerdeverfahren in den Registern des Bundesfinanzhofs (BFH) zu löschen (BFH-Beschlüsse vom 25. Oktober 2004 VII B 300/03, juris; vom 16. September 1991 VII B 46/91, BFH/NV 1992, 400).

 

Fundstellen

BFH/NV 2007, 744

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