Entscheidungsstichwort (Thema)

Löschung eines Beschwerdeverfahrens in den Registern des Bundesfinanzhofs nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

 

Normenkette

FGO § 155; ZPO § 240 S. 1

 

Tatbestand

Nachdem der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen das die Klage abweisende Urteil des Finanzgerichts Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hatte, wurde über sein Vermögen durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts das Insolvenzverfahren eröffnet. Auf Anfrage der Geschäftsstelle des Senats teilte der Insolvenzverwalter mit, eine Aufnahme des Verfahrens sei nicht beabsichtigt.

 

Entscheidungsgründe

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers ist das Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung (§ 155 der Finanzgerichtsordnung) unterbrochen worden. Mit einer Aufnahme des Verfahrens ist nach der Mitteilung des Insolvenzverwalters gegenwärtig nicht zu rechnen. Eine Fortsetzung zu einer späteren Zeit ist ungewiss. Es erscheint daher geboten, das Beschwerdeverfahren in den Registern des Bundesfinanzhofs zu löschen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. September 1991 VII B 46/91, BFH/NV 1992, 400).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1286545

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