Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung Revision und Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (NV)
Ein als ,,Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel ist insbesondere dann als Revision anzusehen, wenn es erst nach Ablauf der Einlegungsfrist begründet werden sollte.
Normenkette
FGO § 120 Abs. 1, § 115 Abs. 3; ZPO §§ 537-538
Verfahrensgang
FG Berlin |
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat gegen das ihm am 10. September 1986 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) persönlich ,,Berufung" eingelegt. Die Begründung wollte er bis Ende Oktober 1986 einreichen.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat geht davon aus, daß der Kläger das Urteil des FG mit der Revision angreifen wollte. Das von ihm gewählte Rechtsmittel der ,,Berufung" ist in der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorgesehen. Doch richtet es sich ebenso wie die Revision unmittelbar gegen das angefochtene Urteil (siehe z. B. §§ 537, 538 der Zivilprozeßordnung - ZPO -) und bereitet diesen Angriff nicht erst vor, wie die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision. Daß der Kläger bereits Revision einlegen wollte, schließt der Senat auch daraus, daß das Rechtsmittel erst nach Ablauf der Einlegungsfrist begründet werden sollte. Diese Möglichkeit läßt die FGO nur für die Revision zu (siehe § 120 Abs. 1 im Gegensatz zu § 115 Abs. 3 für die Nichtzulassungsbeschwerde). Darauf war der Kläger auch in der Rechtsmittelbelehrung des FG hingewiesen worden.
2. Die Revision ist jedoch unzulässig.
Der Kläger konnte sie persönlich nicht wirksam einlegen. Er hätte sich gemäß Art. 1 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen müssen. Er war auf dieses Erfordernis in der Rechtsmittelbelehrung des FG-Urteils ordnungsgemäß hingewiesen worden.
Bei dieser Rechts- und Sachlage kann offenbleiben, ob die Revision im übrigen, im Hinblick auf Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl I 1985, 1274, BStBl I 1985, 496), statthaft war.
Fundstellen
Haufe-Index 423421 |
BFH/NV 1987, 257 |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen