Entscheidungsstichwort (Thema)

Statthaftigkeit eines unmittelbar beim BFH gestellten Aussetzungsantrags

 

Leitsatz (NV)

1. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann ausnahmsweise direkt an den BFH gerichtet werden, wenn das Finanzgericht die Klage des Antragstellers in der Hauptsache abgewiesen sowie den bisherigen Standpunkt des Finanzamts zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids gebilligt hat und wenn der Aussetzungsantrag allein mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids begründet wird (Anschluß an BFH-Beschluß v. 19. 11. 1985 VIII S 2/85, BFH/NV 1986, 540).

2. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann keinen Erfolg haben, falls ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des strittigen Einkommensteuerbescheids deshalb nicht mehr vorgebracht werden können, weil der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein klagabweisendes FG-Urteil gleichzeitig als unbegründet abweist, so daß letzteres rechtskräftig wird.

 

Normenkette

FGO § 69; VGFGEntlG Art. 3 § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 4

 

Fundstellen

BFH/NV 1988, 514

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge