Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Benennungsverlangen bei Einschaltung einer Domizilgesellschaft; Darlegungserfordernisse

 

Leitsatz (NV)

Zu den Darlegungserfordernissen bei Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bei der es in der Sache um die Einschaltung einer Domizilgesellschaft und die Aufforderung des FA geht, die Hintermänner dieser Gesellschaft gemäß § 160 AO 1977 zu benennen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2; AO 1977 § 160

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. a) Hinsichtlich der vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt -- FA --) angenommenen grundsätzlichen Bedeutung fehlt es bereits an den Darlegungserfordernissen. Dazu hätte das FA ausführen müssen, daß nach seiner Auffassung die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Die Erwägungen des FA zum Umfang der Benennungspflichten des Steuerpflichtigen im Rahmen des § 160 der Abgabenordnung (AO 1977) zielen letztlich, wie das FA auch selbst betont, darauf ab, die insoweit vom BFH im Urteil vom 1. Juni 1994 X R 73/91 (BFH/NV 1995, 2) vertretene Rechtsansicht, der sich das Finanzgericht (FG) angeschlossen hat, zu widerlegen. Damit sind sie aber noch nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) darzutun. Vielmehr hätte angesichts der erwähnten BFH-Entscheidung dargelegt werden müssen, weshalb das FA gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zum Umfang der Benennungspflicht bei Einschaltung einer Domizilgesellschaft im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung für erforderlich hält (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 62 mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Dies setzt eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Rechtsproblem voraus. Eine solche fehlt. Daß die vom FG vorgenommene Sachverhaltswürdigung gleichwohl unrichtig sein kann, ist demgegenüber für die Frage nach der grundsätzlichen Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO unbeachtlich.

b) Soweit das FA eine grundsätzliche Bedeutung aus der Revision I R 31/95 (jetzt: VIII R 68/95) gegen das Urteil des FG München vom 7. Dezember 1994 9 K 2704/91 (Internationales Steuerrecht 1995, 187) herleitet, ist diese Ergänzung nach Ablauf der Begründungsfrist des § 115 Ab. 3 FGO erfolgt und deshalb schon von daher unbeachtlich.

2. a) Aus im Ergebnis gleichen Gründen wie unter 1. a ist die Annahme, das FG sei von dem erwähnten BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 2 abgewichen, nicht begründet. In dem Urteil ist der BFH dem BFH-Urteil vom 5. März 1981 IV R 94/78 (BFHE 133, 379, BStBl II 1981, 658) gefolgt. Darin hat der BFH für die Darlehensgewährung durch eine Schweizer Domizilgesellschaft aus geführt: Erschienen die Umstände der Darlehensgewährung als ungewöhnlich, bestünden begründete Zweifel, ob den Aufwendungen eine betriebliche Veranlassung zugrunde liege. In einem solchen Fall sei unter verstärkter Mitwirkung des Steuerpflichtigen (§ 90 Abs. 2 AO 1977) zu prüfen, ob ausgeschlossen werden könne, daß sich hinter der Domizilgesellschaft der Steuerpflichtige verberge; die Unaufklärbarkeit gehe nach den Regeln der Feststellungslast zu Lasten des Steuerpflichtigen. Das FG hat in dem angegriffenen Urteil zwar angeführt, ihm seien Feststellungen dahingehend, daß es sich bei den von den Domizilgesellschaften gewährten Darlehen um eigenes Geld der Klägerin oder ihres Geschäftsführers handele, nicht möglich. Es ist dann aber im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung (§ 96 Abs. 1 FGO) zu dem Ergebnis gelangt, daß lediglich eine Hin- und Rückverlagerung eigener Gelder der Klägerin nicht stattgefunden habe. Damit ist das FG nicht von dem BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 2 abgewichen. Es ist vielmehr diesem im Gegenteil im Grundsatz darin gefolgt, daß ungewöhnliche Umstände auch dann, wenn der Steuerpflichtige dem Benennungsverlangen nachgekommen ist, Anlaß zu der Annahme geben können, der Steuerpflichtige habe eigenes Geld über die Grenze hin- und zurückverlagert. Darin, daß es diese Annahme allerdings aufgrund der Umstände des Streitfalls verneint hat, liegt keine Divergenz i. S. von § 115 Abs. 1 Nr. 2 FGO. Das diesbezügliche Vorbringen des FA ist nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen, sondern allenfalls die Revision als solche zu begründen.

b) Soweit das FA weiterhin vorgetragen hat, das FG sei überdies von dem BFH- Urteil vom 19. Januar 1994 I R 40/92 (BFH/NV 1995, 181) abgewichen, so ist auch diese Ergänzung nach Ablauf der Begründungsfrist des § 115 Abs. 3 FGO erfolgt.

Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421176

BFH/NV 1996, 555

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