Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine ernstlichen Zweifel an Rechtmäßigkeit eines bestandskräftigen Steuerbescheids

 

Leitsatz (NV)

Wird die Beschwerde des Stpfl. wegen Nichtzulassung der Revision gegen das die Klage abweisende Urteil des Finanzgerichts zurückgewiesen, so bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2 S. 2

 

Tatbestand

Die Kläger und Antragsteller (Kläger) beantragen die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1980 und 1981. Zur Begründung tragen sie vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide.

Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) beantragt, den Antrag als unbegründet abzulehnen.

Der Senat hat die in der Hauptsache erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluß vom heutigen Tage als unbegründet zurückgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist nicht begründet. Die für die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes vorausgesetzten ,,ernstlichen Zweifel" an dessen Rechtmäßigkeit (§ 69 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) liegen im Streitfall nicht vor.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt unanfechtbar, können ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit nicht mehr bestehen (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 29. März 1974 III B 43/73, BFHE 112, 239, BStBl II 1974, 463). Da im Streitfall die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluß des Senats vom heutigen Tage als unbegründet zurückgewiesen wurde, ist das Urteil des Finanzgerichts, durch das die Klage abgewiesen wurde, rechtskräftig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423005

BFH/NV 1990, 784

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