Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlen der Prozeßvollmacht; Kostentragungspflicht

 

Leitsatz (NV)

1. Wird eine ordnungsgemäße Prozeßvollmacht auf Anforderung des erkennenden Gerichts nicht (rechtzeitig) vorgelegt, ist das Rechtsmittel auch dann als unzulässig zu verwerfen, wenn für die Nachreichung der Vollmachtsurkunde keine Ausschlußfrist gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO gesetzt worden ist.

2. Hat der Prozeßbevollmächtigte des Rechtsmittelführers als vollmachtloser Vertreter das erfolglose Beschwerdeverfahren veranlaßt, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 3; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da die Bevollmächtigung des namens der Klägerin aufgetretenen Steuerberaters X nicht durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen worden ist (§ 62 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die (rechtzeitige) Vorlage einer ordnungsgemäßen Prozeßvollmacht betrifft die Wirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung und ist vom Gericht als positive Sachentscheidungs- und Prozeßhandlungsvoraussetzung in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zu prüfen (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 62 Anm. 2, m. w. N.). Fehlt es hieran, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Der vorherigen Setzung einer Ausschlußfrist gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO bedarf es nicht. Es genügt, daß die Vollmacht im Hinblick auf die Möglichkeit ihrer Nachreichung von dem erkennenden Gericht angefordert worden ist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Januar 1985 9 C 105/84, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1986, 650).

Dies ist im Streitfall mit Verfügung der Senatsvorsitzenden vom 24. Juni 1996 geschehen.

Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht gegenüber der Klägerin persönlich. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind jedoch dem Prozeßbevollmächtigten aufzuerlegen, weil dieser als vollmachtloser Vertreter das erfolglose Beschwerdeverfahren veranlaßt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. z. B. Beschluß vom 12. Juli 1988 VII B 21/88, BFH/NV 1990, 48 (49); Gräber/Koch, a. a. O., § 62 Anm. 67, m. w. N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 421716

BFH/NV 1997, 57

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