Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (NV)

Eine Aussetzung der Vollziehung kommt wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses allerdings nicht mehr in Betracht, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nicht mehr geändert oder aufgehoben werden kann.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3

 

Tatbestand

Die Antragsteller haben gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg - Außensenate Stuttgart vom 17. November 1999 5 K 118/99 (EFG 2000, 338) außerordentliche Beschwerde erhoben.

Mit Schriftsatz vom 16. März 2000 haben sie beantragt, "für die Einkommensteuer 1993 Aussetzung der Vollziehung -AdV- zu verfügen".

Der Senat hat mit Beschluss XI B 24/00 NV vom heutigen Tag die außerordentliche Beschwerde verworfen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist unzulässig.

Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll ein Steuerbescheid von der Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Eine Aussetzung der Vollziehung kommt wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses allerdings nicht mehr in Betracht, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nicht mehr geändert oder aufgehoben werden kann (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, § 69 Rz. 91, m.w.N.). Das ist hier der Fall; durch Verwerfung der außerordentlichen Beschwerde ist die Sache rechtskräftig entschieden und der Einkommensteuerbescheid 1993 damit unanfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 508928

BFH/NV 2000, 1493

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge