Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Entscheidung des BFH

 

Leitsatz (NV)

Gegen Entscheidungen des BFH als letzt instanzliches Gericht der Finanzgerichtsbarkeit findet das Rechtsmittel der Beschwerde nicht statt. Besteht der Beschwerdeführer trotz dahingehender Belehrung auf erneuter Entscheidung, handelt es sich um ein neues selbständiges Verfahren, für das auch eine erneute Kostenentscheidung zu treffen ist.

 

Normenkette

FGO §§ 128, 132

 

Tatbestand

Mit Beschluß hatte der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen, weil die Klägerin bei der Einlegung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten war, obschon in der Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Urteils deutlich auf den Vertretungszwang hingewiesen worden war.

Gegen diesen Beschluß hat die Klägerin, wiederum ohne nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten zu sein, "sofortige Beschwerde" mit der Begründung eingelegt, der Beschluß verstoße gegen das Grundgesetz (GG). Ihr sei das rechtliche Gehör verweigert worden, weil der BFH keinen "Pflichtverteidiger" zugeordnet habe. Von der Senatsgeschäftsstelle schriftlich und noch einmal fernmündlich darauf hingewiesen, daß das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen und gegen den angefochtenen Beschluß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei, hat die Klägerin gleichwohl auf einer Entscheidung über ihre Beschwerde bestanden. Als weitere Begründung hierfür hat die Klägerin angeführt, der BFH hätte sie, da sie mittellos sei, auf die Möglichkeit der Beantragung von Prozeßkostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts hinweisen müssen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Abgesehen davon, daß die Klägerin trotz Kenntnis des vor dem BFH bestehenden Vertretungszwangs erneut nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten ist und die Beschwerde mithin jedenfalls deswegen als unzulässig zu verwerfen wäre, ist die Beschwerde bereits nicht statthaft. Gegen Entscheidungen des BFH als letztinstanzliches Gericht der Finanzgerichtsbarkeit findet das Rechtsmittel der Beschwerde nicht statt. Das vorinstanzliche Urteil ist mit dem angefochtenen Beschluß des BFH in Rechtskraft erwachsen.

Soweit ausnahmsweise aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der obersten Gerichtshöfe des Bundes eine Abänderung formell rechtskräftiger Entscheidungen im Wege der Selbstkontrolle oder aufgrund einer Gegenvorstellung -- sofern eine solche Umdeutung des Antrags der Klägerin überhaupt in Betracht käme -- für zulässig gehalten wird, geschieht dies nur in Fällen, in denen die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht oder unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Diese Voraussetzungen müssen substantiiert dargetan werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. Juli 1991 IV B 148/90, BFH/NV 1992, 48, und vom 9. Januar 1992 VII S 33, 34, 35, 38/91, BFH/NV 1992, 675 m. w. N.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Die Klägerin hat sich zwar auf eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen. Ein solcher Verstoß durch die angefochtene Entscheidung ist jedoch nicht ersichtlich. Der BFH ist weder verpflichtet, einem nicht vertretenen Beteiligten von sich aus und ohne Antrag einen zur Vertretung befugten Prozeßbevollmächtigten zu bestellen, noch ihn auf die Möglichkeit, die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines solchen Prozeßbevollmächtigten zu beantragen, hinzuweisen. Dies gilt erst recht, wenn -- wie im Streitfall -- aus der Rechtsmittelschrift die Mittellosigkeit des Beteiligten nicht einmal ersichtlich ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420842

BFH/NV 1996, 61

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