Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine AdV bei bestandskräftigem Bescheid

 

Leitsatz (NV)

Die Vollziehung eines unanfechtbaren Bescheids kann nicht ausgesetzt werden.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2, 3 S. 1

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Körperschaftsteuerbescheiden. Das Finanzgericht (FG) hat eine Klage, die sich gegen die Bescheide für 1996 bis 2000 richtete, abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die Antragstellerin hat das Urteil des FG mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angefochten und anschließend beantragt, die Vollziehung von Bescheiden über Körperschaftsteuer 1996 bis 2001 und über den Solidaritätszuschlag für 1996 bis 2000 auszusetzen. Die bezeichnete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag I B 194/07 als unbegründet zurückgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

II. Der Antrag kann keinen Erfolg haben. Soweit er sich auf Bescheide zur Körperschaftsteuer 2001 und zum Solidaritätszuschlag 1996 bis 2000 bezieht, ist er unzulässig, weil jene Bescheide nicht Gegenstand eines beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahrens sind oder waren. Vielmehr hat die Antragstellerin ihre Klage, soweit sie sich auf diese Bescheide bezog, im Verfahren beim FG zurückgenommen. Hinsichtlich der übrigen Bescheide kommt eine Aussetzung der Vollziehung ebenfalls nicht in Betracht, da diese Bescheide durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bestandskräftig geworden und damit nicht mehr i.S. des § 69 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) "angefochten" sind.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2016368

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