Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlungen von der Fraunhofer-Gesellschaft als steuerfreie Bezüge?

 

Leitsatz (NV)

Die Frage, ob Bezüge von der Fraunhofer-Gesellschaft gemäß § 3 Nr. 12 EStG steuerfreie Einnahmen sein können, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 3 Nr. 12

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist . . .

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 1981 erklärte er neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die als Anlage beigefügte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) enthält als Betriebseinnahmen u. a. den Betrag von . . . DM zuzüglich . . . DM Umsatzsteuer, gezahlt von der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG). Diesen Betriebseinnahmen stehen Betriebsausgaben von 35,14 DM gegenüber, die als Kontoführungsgebühren bezeichnet sind.

Bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1981 wurden nicht diese Betriebseinnahmen und -ausgaben, sondern Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit streitig, die dem Kläger aus Anlaß der Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen im Ausland entstanden sind. Gegen den diesen Streitpunkt bereinigenden Änderungsbescheid vom 2. Mai 1984, der bezüglich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach Erklärung ergangen war, machte der Kläger im Einspruchswege geltend, bei dem von der FhG gezahlten Betrag von . . . DM handele es sich um eine nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreie Aufwandsentschädigung und nicht - wie bisher angenommen - um Betriebseinnahmen im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) hat den Einspruch mit der Begründung zurückgewiesen, es sei keine Zahlung einer öffentlichen Kasse i. S. des § 3 Nr. 12 EStG gegeben.

Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der bisherige Rechtsstandpunkt weiterverfolgt wurde. Im Rahmen der Klagebegründung wurde u. a. vorgetragen, daß der in Rede stehende Betrag in vollem Umfang vom Bundesministerium für . . . (B) als ,,Gewährung von Zuwendungen gemäß § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) für Forschungsaufgaben, bei denen die Fraunhofer-Gesellschaft Verwaltungshilfe leistet", gezahlt worden sei. Demgemäß hat der Kläger die Auffassung vertreten, daß die Zahlungen seitens des B erfolgt seien und die FhG nur die Funktion einer im Wege der Antshilfe tätig werdenden Zahlstelle wahrgenommen habe. Dieser Sachvortrag veranlaßte das Finanzgericht (FG), durch Verfügungen des Berichterstatters vom 22. Dezember 1986 und vom 11. Februar 1987 dem Kläger aufzugeben, seinen Sachvortrag zu erläutern, insbesondere die Tatsachen anzugeben, die nach seiner Auffassung bei der Entscheidung berücksichtigt werden müßten, und darzulegen, welche Tätigkeit er für die FhG ausgeführt habe. Der Kläger überreichte daraufhin Ablichtung des Vertrages zwischen dem B und der FhG vom 15. Juni 1977 und äußerte sich mit Schriftsatz vom 1. April 1987 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem FG.

Das FG hat in seiner klagabweisenden Entscheidung die Auffassung vertreten, daß es sich bei den von der FhG getätigten Zahlungen nicht um Aufwandsentschädigungen i. S. des § 3 Nr. 12 EStG handele. Die FhG sei keine öffentliche Kasse im Sinne dieser Vorschrift, denn die FhG sei dem B lediglich im Rahmen der Verwaltungshilfe für die Einhaltung der Bewirtschaftsgrundsätze nach § 44 BHO verantwortlich. Daran ändere auch nichts der Umstand, daß sich der Kläger freiwillig der Prüfung unterworfen habe. Unterstelle man zugunsten des Klägers, daß Zahlungen aus einer öffentlichen Kasse vorlägen, seien gleichwohl die Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG deshalb nicht erfüllt, weil die Zahlungen der FhG den dem Kläger entstandenen Aufwand beträchtlich überstiegen hätten. Das FG sei überzeugt, daß dem Kläger außer den geltend gemachten Kontoführungsgebühren keine nennenswerten Kosten im Zusammenhang mit der Zahlung der FhG entstanden seien. Im übrigen wäre es nach den Verfügungen des Berichterstatters vom 22. Dezember 1986 und vom 11. Februar 1987 Sache des Klägers gewesen, im einzelnen darzulegen, welche Tätigkeit er für die FhG ausgeführt habe und welcher Aufwand ihm insoweit entstanden sei.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend:

a) Von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob Finanzmittel von einer öffentlichen Kasse gezahlt würden, wenn sich die öffentliche Hand zur Durchführung von Vorhaben, insbesondere im Wissenschaftsbereich, der Unterstützung von Organisationen bediene, wobei gewährleistet sei, daß die öffentlichen Gelder im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften verwaltet und verausgabt würden. Die FhG habe immerhin im Jahre 1986 als eine solche Organisation bei 141 Vorhaben mit 99 Forschern derartige Verwaltungshilfe für die öffentliche Hand geleistet.

b) In welcher Form das FG zu der Überzeugung gelangt sei, die Zahlungen der FhG hätten den dem Kläger entstandenen Aufwand beträchtlich überstiegen, lasse das FG-Urteil offen. Auch finde die Auffassung des FG in der Allgemeinheit, in der sie getroffen sei, keine Stütze in den Steuererklärungen. Es fehlten dem Kläger präzise Erinnerungen, nunmehr nach fünf Jahren Angaben zu den mit den FhG-Mitteln bestrittenen Ausgaben zu machen. Auch sei es nicht angängig, dem Kläger vorzuhalten, er hätte den Betrag von . . . DM früher selbst nicht für eine steuerfreie Aufwandsentschädigung gehalten. Die früher vertretene Rechtsauffassung gehe auf den Steuerberater zurück, der die Steuererklärungen angefertigt habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - (grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage) liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist einer Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung dann beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Rechtsstreits maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt, mithin von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teiles von ihr eng berührt (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 115 FGO Rdnr. 53, 88; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Rdnr. 7, 61, beide m. w. N. der BFH-Rechtsprechung). Außerdem muß die Klärungsbedürftigkeit und die Klärungsfähigkeit dieser Rechtsfrage bestehen und dargetan sein.

Nach dem Klagevorbringen ist davon auszugehen, daß sich die für klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht in Anwendung des Satzes 1 von § 3 Nr. 12 EStG stellt, sondern im Rahmen des Satzes 2 dieser Vorschrift in Betracht zu ziehen ist. Der Begriff der öffentlichen Kasse im Sinne dieser Vorschrift ist aber nicht klärungsbedürftig, sondern durch die Rechtsprechung des BFH festgelegt (vgl. zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 7. August 1986 IV R 228/82, BFHE 147, 365, BStBl II 1986, 848). Ob die durch die FhG geleisteten Zahlungen - gemessen an den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung erarbeiteten Kriterien - für den Kläger als Bezüge aus öffentlichen Kassen zu beurteilen wären, war nach der gegebenen Streitlage in erster Linie eine Frage der tatsächlichen Feststellungen (vgl. dazu unten Abschnitt 2 der Gründe) und ihrer Subsumtion. Inwieweit die im Streitfall gewählte Form der Vornahme von Forschungsprojekten und ihrer finanziellen Abwicklung besondere Rechtsfragen beinhaltet, denen eine allgemeine, d. h. über den Bereich einer eingeschalteten Organisation (nämlich hier der FhG) hinausgehende Bedeutung beizulegen wäre, ist weder dargelegt noch erkennbar. Außerdem würde die Klärungsbedürftigkeit der angegebenen Rechtsfrage voraussetzen, daß im Streitfall seitens der FhG Zahlungen an den Kläger als einer Person geleistet worden sind, die i. S. des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG öffentliche Dienste geleistet hat.

2. Das weitere Vorbringen des Klägers nennt den Zulassungsgrund, auf den es sich stützt, nicht. Die Kritik an der Überzeugungsbildung des FG könnte als Rüge der Beweiswürdigung verstanden werden. Als solche wären aber materiell-rechtliche Mängel in der Entscheidungsfindung des FG gerügt, die in Anbetracht der von § 115 Abs. 2 FGO enumerierten Zulassungsgründe zu einer Revisionzulassung nicht führen könnten. Das Vorbringen des Klägers läßt aber auch die - wenn auch vage - Interpretationsmöglichkeit zu, daß dem FG der Vorwurf der Nichtberücksichtigung solcher Tatsachen gemacht werden sollte, die sich aus dem klaren Inhalt der Akten ergeben (vgl. die in Beantwortung der Verfügungen vom 22. Dezember 1986 und vom 11. Februar 1987 gemachten Angaben und vorgelegten Schriftstücke).

Eine solche auf Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO gestützte Verfahrensrüge könnte vom BFH aber nur dann auf seine Begründetheit geprüft werden, wenn diese Rüge in ordnungsmäßiger Form erhoben worden wäre. Mit der Rüge, es sei schriftliches Vorbringen übersehen bzw. übergangen worden, müssen die Aktenteile genau bezeichnet werden, aus denen sich die behaupteten (und bei der Entscheidung nach Meinung des Klägers nicht berücksichtigten) Sachverhalte ergeben (vgl. BFH-Urteile vom 6. Dezember 1978 I R 131/75, BFHE 126, 379, BStBl II 1979, 162, und vom 9. Oktober 1985 I R 163/82, BFH/NV 1986, 288; Gräber, a. a. O., § 115 Rdnr. 26, 33). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen des Klägers nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415949

BFH/NV 1990, 30

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