Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründungsmangel nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO

 

Leitsatz (NV)

Ein Begründungsmangel i. S. d. § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO liegt vor, wenn das FG seine Entscheidung überhaupt nicht begründet oder bei der Begründung einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat.

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1, § 116 Abs. 1, § 118 Abs. 3, § 119 Nr. 3, § 120 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entla stung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision nur statt, wenn sie das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO gegeben ist.

Hierauf wurden die Kläger und Revisionskläger (Kläger) durch die der angefochtenen Vorentscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat der Senat durch Beschluß vom heutigen Tag als unzulässig verworfen.

Einen wesentlichen Verfahrensmangel i. S. des § 116 Abs. 1 FGO, der die Revision auch ohne Zulassung eröffnen könnte, haben die Kläger nicht schlüssig dargelegt. Die Rüge, die Entscheidung des FG sei nicht mit Gründen versehen (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO), greift nicht durch.

Ein Begründungsmangel im Sinne dieser Vorschrift ist zum einen dann anzunehmen, wenn das FG seine Entscheidung überhaupt nicht begründet hat, zum anderen, wenn das FG bei der Begründung einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat. Dabei muß es sich um einen eigenständigen Klagegrund oder um solche Angriffs- oder Verteidigungsmittel handeln, die den gesamten Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bilden. Dagegen ist die Rüge nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht schlüssig, wenn der angebliche Begründungsmangel nur ein Tatbestandselement einer Rechtsnorm berührt oder wenn sich das FG in den Urteilsgründen nicht mit allen Rechtsausführungen des Klägers auseinandergesetzt hat (BFH- Beschluß vom 25. November 1992 VIII R 28/92, BFH/NV 1994, 246).

Diese Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO sind im Streitfall nicht erfüllt. Das FG hat seine Entscheidung verfahrensrechtlich hinreichend begründet. Es hat sich mit dem Vorbringen der Kläger, die geltend gemachten Aufwendungen seien im Streitjahr als Werbungskosten abzu ziehen, auseinandergesetzt und auf der Grundlage der nach seiner Ansicht verfahrensrechtlich zu berücksichtigenden Unterlagen für unbegründet gehalten. Weitere Anforderungen stellt § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht.

Soweit sich die Kläger nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (§ 120 Abs. 1 FGO) zur Begründung der Revision auf § 118 Abs. 3, § 119 Nr. 3 und § 76 Abs. 1 FGO beziehen, ist das Vorbringen verspätet. Zudem begründen die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht die zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 FGO (zur Verletzung des Rechts auf Gehör vgl. BFH- Urteil vom 29. November 1985 VI R 13/82, BFHE 145, 125, BStBl II 1986, 187).

 

Fundstellen

BFH/NV 1995, 324

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