Leitsatz (amtlich)

Die Klage gegen die ablehnende Verfügung des FA, einen vorläufigen Steuer(meß)bescheid zu berichtigen, ist keine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 14 GKG. Der Streitwert richtet sich nach dem finanziellen Interesse an der späteren Herabsetzung der Steuer bei der endgültigen Veranlagung.

 

Normenkette

FGO § 140 Abs. 1, 3; GKG § 14

 

Tatbestand

Das FG hat den Streitwert für das Klageverfahren wegen Verpflichtung des Beschwerdegegners (FA) zur Berichtigung des vorläufigen Gewerbesteuermeßbescheids 1949 durch Beschluß vom 15. Januar 1968 auf 3 438 DM festgesetzt. Der Beschwerde der Steuerpflichtigen hat es nicht abgeholfen.

Die vorgetragenen Beschwerdegründe haben gewechselt. Zunächst hat die Steuerpflichtige ausgeführt, der Streitwert sei gleich dem im Gewerbesteuermeßbescheid festgesetzten Meßbetrag von 7 905 DM, vervielfacht mit dem Hebesatz der Gemeinde von 275 v. H. Später hat sie erklärt, der Meßbetrag sei nur beispielshalber genannt und könne nicht zugrunde gelegt werden, da der Streit nicht um diesen Meßbetrag, sondern um den unterlassenen Verwaltungsakt der Endgültigkeitserklärung des Bescheids gehe; in einem ähnlichen Fall habe das FG Düsseldorf eine Halbierung, also 1 719 DM, für angemessen gehalten. Schließlich hat die Steuerpflichtige geltend gemacht, es handle sich um keinen vermögensrechtlichen Anspruch, den sie mit der Klage verfolgt habe, so daß nach § 14 des Gerichtskostengesetzes (GKG) im Höchstfall ein Streitwert von 3 000 DM in Betracht komme; einen höheren Streitwert rechtfertigten die seit Jahren aufgelaufenen Verluste der Steuerpflichtigen nicht.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 140 Abs. 3 FGO ist der Streitwert unter Berücksichtigung der Sachanträge der Beteiligten nach freiem Ermessen zu bestimmen. Die Höhe des Streitwerts richtet sich nach dem finanziellen Interesse des Rechtsmittelführers. Geht es in einem Verfahren um die Steuerfestsetzung, so ist im allgemeinen als Streitwert der Steuerbetrag anzusetzen, der zwischen den Beteiligten streitig ist. Im Verfahren wegen Verpflichtung des FA zur Berichtigung einer vorläufigen durch eine endgültige Veranlagung geht es allerdings noch nicht unmittelbar um einen bestimmten Steuerbetrag. Trotzdem handelt es sich nicht um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 14 GKG. Denn das Interesse, das der Steuerpflichtige an dem Verfahren hat, ist finanzieller Art. Es steht im engen Zusammenhang mit der erstrebten nachfolgenden endgültigen Veranlagung. Das finanzielle Interesse ist deshalb gleich hoch zu bewerten wie das finanzielle Interesse an der späteren Herabsetzung der Steuer bei der endgültigen Veranlagung. (Vgl. Beschluß des BFH I B 29/66 vom 12. April 1967, BFH 89, 63, BStBl III 1967, 521, für das Ähnlichkeiten zeigende Verfahren wegen Fehleraufdeckung nach § 222 Abs. 1 Nr. 4 AO.)

Die Steuerpflichtige erstrebt über die endgültige Veranlagung eine Ermäßigung des Gewerbeertrags durch den Wegfall von 25 000 DM Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes a. F. Daraus würde sich eine Herabsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags um 1 250 DM und eine Minderung der Gewerbesteuer von 3 438 DM ergeben. Danach hat das FG den Streitwert zutreffend festgesetzt. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen, im Streitfall nur die Hälfte der erstrebten Steuerminderung anzusetzen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67776

BStBl II 1968, 827

BFHE 1968, 413

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