Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Revisionszulassung bei Aussichtslosigkeit der Revision; erfolgloses Feststellungsbegehren
Leitsatz (NV)
- § 126 Abs. 4 FGO ist im Verfahren wegen Zulassung der Revision entsprechend anzuwenden.
- Im finanzgerichtlichen Verfahren kann die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nicht festgestellt, sondern nur im Wege der Anfechtungsklage geltend gemacht werden; gegen die rechtswidrige Ablehnung eines Verwaltungsaktes ist nur die Verpflichtungsklage gegeben.
- Es gibt keinen Anspruch, daß eine Behörde die Rechtswidrigkeit eines von ihr erlassenen Verwaltungsaktes feststellt.
Normenkette
FGO § 41 Abs. 1, § 100 Abs. 1 S. 4, § 126 Abs. 4
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 09.09.1999 - VII B 279/98 (NV); BFH/NV 2000, 324
Fundstellen
Dokument-Index HI1133151 |
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