Entscheidungsstichwort (Thema)
Begründung der Ermessensausübung
Leitsatz (NV)
Kommt neben dem in Anspruch genommenen Haftungsschuldner (hier: Konkursverwalter gemäß §§ 69, 34 Abs. 3 AO 1977) die Heranziehung einer anderen Person als Haftungsschuldner oder Steuerschuldner nicht in Betracht, so braucht das FA im Regelfall, wenn nicht besondere Umstände vorgetragen oder ersichtlich sind, seine Entschließung, den Haftenden in Anspruch zu nehmen, nicht besonders zu begründen (Hinweis auf das Urteil des Senats vom 29. Mai 1990 VII R 81/89, BFH/NV 1991, 283).
Normenkette
AO 1977 § 34 Abs. 3, §§ 69, 191 Abs. 1
Fundstellen
BFH/NV 1992, 289 |
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