Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Ablehnung der Aktenübersendung: Rechtsschutzbedürfnis

 

Leitsatz (NV)

Das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde gegen die Weigerung des FG, Verfahrensakten zur Einsicht an den Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten zu übersenden, entfällt, wenn der Prozessbevollmächtigte die Akten während des Beschwerdeverfahrens einsieht.

 

Normenkette

FGO § 78 Abs. 1 S. 1, § 128 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG des Saarlandes (Verfügung vom 05.02.2007; Aktenzeichen 1 V 2139/03)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen eine die beantragte Akteneinsicht ablehnende Entscheidung des Finanzgerichts (FG), wenn der Kläger die Akten während des Beschwerdeverfahrens einsieht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Juni 1990 X B 163/88, BFH/NV 1991, 325; vom 12. Juli 1991 III B 152/87, BFH/NV 1992, 49). Entsprechendes muss gelten, wenn --wie im Streitfall-- das FG mit der beanstandeten Entscheidung einem Aktenübersendungsbegehren nicht vollständig nachkommt, sondern einen Teil der Akten nur zur Einsicht bei Gericht bereithält. Auch dann besteht nach Einsichtnahme in die Akten, die nach den Feststellungen im Nichtabhilfebeschluss seitens des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller und Beschwerdeführer am 26. Februar 2007 erfolgt ist, kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für das Rechtsmittel gegen die die vollständige Aktenübersendung ablehnende Entscheidung des FG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1785646

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