Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Beiladungsbeschluß nach Erledigung der Hauptsache

 

Leitsatz (NV)

Mit der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde gegen einen Beiladungsbeschluß. Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet, wenn die Erledigung nach Einlegung der Beschwerde eingetreten ist.

 

Normenkette

FGO §§ 60, 128

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Tatbestand

Die Klägerin machte in ihren Gewinnfeststellungserklärungen für die Jahre 1968 bis 1973 Zahlungen an eine AG in der Schweiz (AG) als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt (- FA -) berücksichtigte diese Zahlungen nicht als Betriebsausgaben, weil es der Auffassung war, daß die Zahlungen lediglich Privatentnahmen der Gesellschafter verschleiern sollten.

Im späteren Klageverfahren erklärte sich das FA bereit, die Zahlungen der Klägerin als Betriebsausgaben zu berücksichtigen und beantragte, die Beschwerdeführer gemäß § 174 Abs. 4 und 5 der Abgabenordnung (AO 1977) beizuladen.

Das Finanzgericht (FG) entsprach diesem Antrag durch Beschluß vom 15. Februar 1985.

Die Beschwerdeführer haben dagegen Beschwerde eingelegt, die sie wie folgt begründen:

Sie seien vor Ergehen des Beschlusses nicht gehört worden.

Dem minderjährigen T sei der Beiladungsbeschluß nicht wirksam zugestellt worden.

Soweit der Zeitraum 1970 bis 1973 betroffen sei, seien bereits bestandskräftige Änderungen der Veranlagungen vorgenommen worden. Soweit Ansprüche gegen die Erben verjährt seien, sei die Beiladung rechtswidrig.

Da die Beiladung erst im Klageverfahren erfolgt sei, hätten die Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äußern, ihnen sei ein Rechtszug verlorengegangen; das rechtliche Gehör sei verletzt. § 174 AO 1977 dürfe nicht auf Vorgänge vor 1977 angewendet werden, da sich die Verjährung nach der Reichsabgabenordnung (AO) richte. Ein danach verjährter Steueranspruch dürfe nicht aufgrund des § 174 AO 1977 geltend gemacht werden.

Mit Bescheiden vom 19. April 1985 änderte das beklagte FA die angegriffenen Gewinnfeststellungsbescheide 1968 bis 1973. Nachdem die Klägerin und das FA den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, legte das FG durch Beschluß vom 13. Juni 1985 der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf.

Mit Schriftsatz vom 30. Mai 1986 teilte das FA mit, daß eine Änderung der Bescheide betreffend die Beschwerdeführer nicht mehr in Frage komme, weil das für sie zuständige FA versäumt habe, die Einkommensteuerbescheide 1968 und 1969 betreffend den verstorbenen K innerhalb der Jahresfrist des § 174 Abs. 4 Satz 3 AO 1977 zu ändern.

Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, daß das Beschwerdeverfahren fortgeführt werden müsse, weil das FA den Antrag auf Hinzuziehung gemäß § 174 Abs. 5 AO 1977 nicht zurückgenommen habe.

Die Beschwerdeführer haben keinen ausdrücklichen Antrag gestellt.

Die Klägerin und das FA stellen keinen Antrag.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführer haben keinen bestimmten Antrag gestellt. Das ist im Streitfall auch nicht erforderlich (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Juli 1974 IV B 5/74, BFHE 113, 155, BStBl II 1974, 746). Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich eindeutig, daß die Beschwerdeführer die Aufhebung des Beiladungsbeschlusses vom 15. Februar 1985 begehren. Diesen sinngemäß gestellten Antrag verfolgen sie auch nach Erledigung der Hauptsache weiter. Dabei ist es unerheblich, ob die rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer dies nur deshalb tun, weil sie der Auffassung sind, das FA habe seinen Antrag auf Beiladung zurücknehmen müssen.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die Beschwerdeführer haben kein rechtlich geschütztes Interesse mehr, daß über ihr Rechtsmittel noch sachlich entschieden wird. Nachdem die Hauptbeteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist die Hauptsache nicht mehr rechtshängig, der Rechtsstreit ist in der Hauptsache beendet. Der Zweck einer Beiladung gemäß § 60 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 174 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 ist damit weggefallen, denn das Gericht kann in der Hauptsache keine Entscheidung mehr treffen. Das Verfahren, um dessen Beteiligung es hier geht, kann nicht mehr zu einer Aufhebung oder Änderung der streitigen Steuerbescheide führen (§ 174 Abs. 5 Satz 1 AO 1977). Ob die Beschwerdeführer an dem Verfahren, das zur Änderung der Bescheide geführt hat, i.S. des § 174 Abs. 5 Satz 1 AO 1977 beteiligt waren, kann hier offenbleiben, denn die Hauptbeteiligten haben sich außergerichtlich geeinigt.

Da die Erledigung der Hauptsache nach Einlegung der Beschwerde eingetreten ist, ist das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführer auch erst nach Einlegung der Beschwerde entfallen. Sie ist damit zwar zulässig, weil es dafür auf den Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde ankommt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. März 1974 III B 43/73, BFHE 112, 239, BStBl II 1974, 463, und vom 11. Oktober 1985 III B 59/84, BFH/NV 1986, 289), jedoch unbegründet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415310

BFH/NV 1988, 574

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