Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Aussetzung eines finanzgerichtlichen Beschlusses durch das Finanzgericht

 

Leitsatz (NV)

1. Für eine einstweilige Aussetzung i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO ist nur Raum, solange über das Verfahren zur Hauptsache nicht rechtskräftig entschieden ist.

2. Ein ablehnender Beschluß des FG ist keiner Vollziehung fähig.

 

Normenkette

FGO § 131 Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) stellte beim Finanzgericht (FG) den Antrag, den Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihm einen Abrechnungsbescheid zu erteilen und einen Betrag von . . . DM auszuzahlen, hilfsweise, ihm Steuerschulden von rd. . . . DM und . . . DM steuerliche Nebenleistungen zu stunden und ihm Vollstreckungsaufschub zu gewähren. Diesen Antrag auf einstweilige Anordnung lehnte das FG ab. Der Antragsteller erhob hiergegen Beschwerde, die der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluß vom 13. Januar 1987 als unbegründet zurückgewiesen hat. Außerdem beantragte der Antragsteller, die Vollziehung des angefochtenen gerichtlichen Beschlusses gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einstweilen auszusetzen. Das FG lehnte auch diesen Antrag mit Beschluß vom 24. April 1986 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der das FG nicht abgeholfen hat.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Für die einstweilige Aussetzung der Vollziehung einer mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung i. S. des § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO ist ihrem Wesen nach nur so lange Raum, als das ihr zugrunde liegende Rechtsverhältnis Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen den Beteiligten ist. Infolgedessen wird der von einem Beteiligten gestellte Antrag nach § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO unzulässig, soweit das Verfahren zur Hauptsache rechtskräftig entschieden ist (vgl. zu den Anträgen auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung und Aussetzung der Vollziehung Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 114 FGO, Tz. 13; Ziemer / Haarmann / Lohse / Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Tz. 4729; BFH-Beschluß vom 9. Juni 1986 III S 1/86, BFH/NV 1986, 747). Da der Senat über die Beschwerde gegen die Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnung bereits mit Beschluß vom 13. Januar 1987 entschieden hat, war das Verfahren in der Hauptsache abgeschlossen, so daß auch für eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen FG-Entscheidung kein Raum mehr bleibt.

Im übrigen ist - wie das FG zutreffend ausgeführt hat - eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung auch deshalb nicht möglich, weil ein ablehnender Beschluß des FG keiner Vollziehung fähig ist (vgl. Beschluß des Senats vom 18. Juli 1968 VII B 145-147/67, BFHE 93, 217, BStBl II 1968, 744). Das gilt auch für den hier vorliegenden Fall der Ablehnung einer einstweiligen Anordnung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423921

BFH/NV 1988, 247

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