Entscheidungsstichwort (Thema)

Öffentlichkeit des Verfahrens; Nichteinvernahme von Zeugen

 

Leitsatz (NV)

1. Ein Verstoß gegen Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 4 FGO dar, der nur mit der zulassungsfreien Revision geltend gemacht werden kann.

2. Ein Verfahrensmangel der unzureichenden Sachaufklärung (§ 76 FGO) wegen Nichteinvernahme eines Zeugen liegt nicht vor, wenn es Aufgabe des Klägers war, den im Ausland lebenden ausländischen Zeugen in der mündlichen Verhandlung zu stellen.

In der fehlenden erneuten Vernehmung eines Zeugen ist kein Verfahrensmangel zu sehen, wenn das FG die erste Zeugenaussage dieses Zeugen in vollem Umfang seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und der Zeuge selbst sich zu keiner weiteren oder anderen Aussage in der Lage sah.

 

Normenkette

FGO §§ 76, 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 1 Nr. 4

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Verfahrensmängel fallen entweder schon nicht unter die Vorschrift des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) oder liegen nicht vor, wobei offenbleiben kann, ob sie in der den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise gerügt wurden.

1. Bei dem von den Klägern gerügten -- angeblichen -- Verstoß gegen Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens handelt es sich um einen wesentlichen Verfahrensmangel i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 4 FGO, der nur mit der zulassungsfreien Revision geltend gemacht werden kann (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Anm. 49).

2. Die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensmängel der unzureichenden Sachaufklärung (§ 76 FGO) wegen Nichteinvernahme von Zeugen sind nicht gegeben. Dahingestellt bleiben kann, ob die Darlegung dieser Mängel schlüssig ist.

a) Die Rüge der fehlenden Ladung des Zeugen X geht schon deshalb fehl, weil es Aufgabe der Kläger war, den im Ausland lebenden ausländischen Zeugen in der mündlichen Verhandlung zu stellen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 21. April 1995 VIII B 133/94, BFH/NV 1995, 954, m. w. N.).

b) In der fehlenden erneuten Vernehmung des Zeugen Y ist ebenfalls kein Verfahrensmangel zu sehen. Ein Ermessensfehlgebrauch (vgl. § 82 FGO i. V. m. § 398 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung) ist nicht erkennbar, zumal das Finanzgericht (FG) die Zeugenaussage in vollem Umfang seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, und der Zeuge selbst sich zu keiner weiteren oder anderen Aussage in der Lage sah.

3. Hinsichtlich der Vernehmung des Zeugen Z ist die Rüge der mangelnden Sachaufklärung bereits nicht schlüssig dargelegt. Abgesehen davon, daß die Behauptung der fristlosen Entlassung des Zeugen durch den Kläger neues tatsächliches Vorbringen ist, wenden sich die Kläger mit der Rüge, das FG habe es unterlassen, Nachforschungen bezüglich des Grundes, aus dem der Zeuge unter Druck durch den Kläger ausgesagt haben soll, anzustellen, im Kern gegen die Beweiswürdigung des FG. Dies gilt auch für die Rüge, das FG habe die Aussage des Zeugen Z zu Unrecht nicht bzw. nur hilfsweise verwertet. Fehler der Beweiswürdigung können nicht mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 28).

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 771

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