Entscheidungsstichwort (Thema)

Eidesstattliche Versicherung

 

Leitsatz (NV)

Die Frage, ob das FA die eidesstattliche Versicherung nach § 284 Abs. 2 AO 1977 verlangen kann, ohne zuvor versucht zu haben, eine eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit eines Vermögensverzeichnisses zu erlangen, die nicht zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis führt, ist nicht (mehr) von grundsätzlicher Bedeutung.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 95, 249 Abs. 2, § 284; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Gründe

Der Senat hat mit Urteil vom 24. September 1991 VII R 34/90 (BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57) über die Rechtsfrage, auf die die Antragstellerin ihr Begehren auf Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache stützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO), entschieden. Er hat in dem Urteil ausgeführt, daß eine auf § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützte Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Vermögensverzeichnisses auch dann ermessensgerecht ist, wenn der Vollstreckungsschuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne die Folge der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis freiwillig anbietet. Eine pflichtgemäße Ermessensausübung nach § 284 Abs. 2 AO 1977 setzt danach nicht voraus, daß die Finanzbehörde zuvor vergeblich versucht hat, eine eidesstattliche Versicherung nach §§ 249 Abs. 2, 95 AO 1977 ohne die Folge der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu erhalten. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Grund rechtfertigt eine Zulassung der Revision zumindest deshalb nicht, weil die zweifelhafte Rechtsfrage inzwischen durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs geklärt worden ist (vgl. Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Rz. 68). Die mit der Beschwerde angefochtene Vorentscheidung entspricht im Ergebnis der angeführten Entscheidung des Senats.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418201

BFH/NV 1992, 578

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