Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirkung der Prozessvollmacht über den Tod hinaus

 

Leitsatz (NV)

Im Steuerprozess wirkt die Prozessvollmacht ebenso wie im Zivilprozess über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Die Erben treten in das Klageverfahren ein, so dass es ihrer Beiladung nicht bedarf.

 

Normenkette

FGO § 155; ZPO § 86

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Urteil vom 05.12.2001; Aktenzeichen 4 K 303/95)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 12.04.2005; Aktenzeichen 1 BvR 16/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Bewertung eines Grundstücks zum Zeitpunkt der Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des Landwirts B am 31. Dezember 1989. Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind dessen im Streitjahr (1998) mit ihm zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehefrau (Klägerin zu 1), zugleich mit den gemeinsamen 3 Kindern (Kläger zu 2 bis 4) als Erben des Verstorbenen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Kläger dem Finanzgericht (FG) in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hatte, dass der Kläger während des Klageverfahrens verstorben sei, wurde das Rubrum berichtigt und das Verfahren mit der Vernehmung des Sachverständigen A fortgesetzt.

Von einer weiteren Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Der von den Klägern gerügte Verfahrensmangel unterlassener Beiladung liegt nicht vor. Abgesehen davon, dass es bei der Klage eines Erben einer notwendigen Beiladung der übrigen Miterben als Gesamtschuldner gemäß § 60 Abs. 3 FGO nicht bedarf (s. nur Senatsurteil vom 21. Januar 1999 IV R 27/97, BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638, B.I.), verbot sich eine Beiladung im Streitfall schon deshalb, weil die Kläger zu 2 bis 4 mit dem Erbfall bereits Beteiligte des Verfahrens geworden waren. Ebenso wie im Zivilprozess wirkt auch im Steuerprozess die Prozessvollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus (§ 86 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO; vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 1994 VIII R 79/93, BFH/NV 1995, 225, m.w.N.). Die Erben treten in das Klageverfahren ein (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--; BFH-Beschluss vom 9. Februar 1977 I R 60-68/73, BFHE 121, 381, BStBl II 1977, 428). Die Vollmacht behält --abweichend von § 168 Satz 1 BGB-- im Verhältnis zu den Erben im Rechtsstreit ihre Wirkung.

Eine Aussetzung des Verfahrens war im Übrigen weder beantragt noch angeordnet worden (§ 246 Abs. 1  2. Halbsatz ZPO).

Im Übrigen wenden sich die Kläger hilfsweise mit ihrem Hinweis auf eine angeblich durch das Gutachten nicht gedeckte Schlussfolgerung nur gegen die Beweiswürdigung des FG und rügen diesen Verstoß auch ausdrücklich als solchen. Damit aber greifen sie nur die Richtigkeit der Vorentscheidung an und rügen keinen Verfahrensfehler, der zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO führen könnte (s. nur Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 1999 IV B 76/99, BFH/NV 2000, 848, zu II.7. der Entscheidungsgründe, und vom 22. März 2001 IV B 113/99, BFH/NV 2001, 1135, Nr. 3 a.E.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1215494

BFH/NV 2004, 1537

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