Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde

 

Leitsatz (NV)

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG (hier: gegen die Ablehnung einer Aussetzung der Vollziehung) ist unzulässig.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 3

 

Tatbestand

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragten beim Finanzgericht (FG) die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für das Streitjahr (1989) mit der Begründung, daß der bei der Steuerfestsetzung berücksichtigte Kinderfreibetrag und der Grundfreibetrag in verfassungswidriger Weise zu niedrig angesetzt worden seien. Das FG lehnte den Antrag ab. Die Beschwerde ließ das FG nicht zu. Es wies vielmehr in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hin, daß der Beschluß unanfechtbar sei.

Gegen die Nichtzulassung der Beschwerde wenden sich die Antragsteller mit der Beschwerde. Sie machen geltend, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) habe. Sie rügen außerdem die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 22. Dezember 1989 (BGBl I 1989, 2404) steht den Antragstellern eine Beschwerde gegen den angegriffenen Beschluß nicht zu, weil sie vom FG nicht zugelassen worden ist. Die Nichtzulassung der Beschwerde kann - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 115 Abs. 3 FGO) - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht selbständig durch Beschwerde angefochten werden (vgl. u. a. Beschlüsse vom 23. Januar 1976 VI B 144/75, BFHE 117, 440, BStBl II 1976, 120; vom 22. Oktober 1987 IX B 62/87, BFH/NV 1988, 255, und vom 2. August 1989 I B 25/89, BFH/NV 1990, 447). Das ergibt sich aus Art. 1 Nr. 3 Satz 2 BFHEntlG, der ausdrücklich nur auf § 115 Abs. 2 FGO, nicht aber auch auf § 115 Abs. 3 FGO verweist. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß Art. 1 Nr. 3 BFHEntlG verfassungsgemäß ist (Beschluß vom 12. März 1976 2 BvR 119/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1976, 217).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423125

BFH/NV 1992, 686

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