Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtbarkeit eines Beschlusses des Finanzgerichts in Vollziehungsaussetzungssache

 

Leitsatz (redaktionell)

Art.1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975, wonach die Beschwerde an den Bundesfinanzhof gegen einen Aussetzungsbeschluß des Finanzgerichts nach § 69 FGO nur im Falle ihrer Zulassung durch das Finanzgericht statthaft ist, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 3; FGO § 69 Abs. 3-4

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 20.01.1976; Aktenzeichen IV B 120/75)

FG Düsseldorf (Beschluss vom 13.10.1975; Aktenzeichen X 178/75 A)

 

Gründe

Gegen Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhof vom 8. Juli 1975 bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Zweck der bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Regelung ist es, die durch eine Vielzahl unerledigter Verfahren beeinträchtigte Funktionsfähigkeit des Bundesfinanzhofs zu fördern. Im Hinblick darauf ist die Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit in dem in Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 geregelten Umfange durch sachgerechte Erwägungen gerechtfertigt.

Da das Finanzgericht die Beschwerde im Ausgangsverfahren nicht zugelassen hatte, konnte der Bundesfinanzhof die gleichwohl eingelegte Beschwerde als unzulässig verwerfen.

Soweit der Beschwerdeführer sich auch gegen den Beschluß des Finanzgerichts wendet, ist die Verfassungsbeschwerde verspätet. Der Beschluß ist dem Beschwerdeführer bereits am 20. Oktober 1975 zugestellt worden, während die Verfassungsbeschwerde erst am 11. Februar 1976 eingegangen ist. Durch die Einlegung der Beschwerde und die daraufhin ergangene Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht neu in Lauf gesetzt worden (vgl. BVerfGE 28, 88 [95]); denn die Beschwerde war offensichtlich unzulässig.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1643039

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