Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

 

Leitsatz (NV)

Hat das FA einen Antrag, die Vollziehung eines Bescheids ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, abgelehnt, und wird nach Durchführung eines finanzgerichtlichen Verfahrens eine Erledigung der Hauptsache in der Weise herbeigeführt, daß die Vollziehung gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt wird, so ist die Kostenentscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände nach § 138 Abs. 1 FGO zu treffen.

 

Normenkette

FGO § 138 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger zu 1 (Kläger) betrieb in den Streitjahren mehrere gewerbliche Unternehmungen. Er wurde für diese Jahre zusammen mit seiner Ehefrau, der Klägerin und Revisionsklägerin zu 2 (Klägerin), zur Einkommensteuer und Vermögensteuer veranlagt.

Den Anträgen der Kläger, die Vollziehung der gegen sie für die Streitjahre ergangenen Einkommensteuer- und Vermögensteuer-(vorauszahlungs-)bescheide ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, gab der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) nicht statt. Ebenso lehnte das FA auch den Antrag des Klägers ab, die Vollziehung der Bescheide über die Gewerbesteuermeßbescheide für die Streitjahre auszusetzen.

Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hatte die Klage in geringem Umfang Erfolg. Mit der Revision verfolgten die Kläger ihr Begehren weiter.

Während des Revisionsverfahrens gewährte das FA die Aussetzung der Vollziehung der die Einkommensteuer und die Vermögensteuer betreffenden Bescheide. Die Aussetzung der Vollziehung erfolgte ,,unter der Bedingung, daß beim Amtsgericht . . . (Hinterlegungsstelle) eine Erklärung über die Freigabe der Grundschuldbriefe zum Zwecke der Sicherheitsleistung für Forderungen des FA . . . abgegeben wird". Die Beteiligten erklärten hierauf die Hauptsache insoweit für erledigt.

Die Klage wegen Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermeßbescheide nahm der Kläger zurück.

 

Entscheidungsgründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten ist davon auszugehen, daß der Rechtsstreit insoweit erledigt ist, als er die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über die Einkommensteuer und die Vermögensteuer betrifft. Nach § 138 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bedarf es in einem solchen Fall nur noch der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens.

1. Maßgebend für die Kostenentscheidung ist § 138 Abs. 1 FGO. Hiernach hat das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten zu entscheiden.

Es ist davon auszugehen, daß die vom FA während des Revisionsverfahrens verfügte Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung nur eine teilweise Erledigung des ursprünglich beim FA gestellten Antrags darstellt. Denn die Kläger hatten zunächst Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung begehrt und damit einen weitergehenden Antrag gestellt.

Wird einem Antrag des Steuerpflichtigen nur teilweise entsprochen, gleichwohl aber von den Verfahrensbeteiligten erklärt, der Rechtsstreit sei in vollem Umfang erledigt, so ist die Kostenentscheidung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (vgl. Beschlüsse vom 15. Februar 1968 V B 46/67, BFHE 91, 514, BStBl II 1968, 413, und vom 13. August 1986 V R 112/80, BFH / NV 1987, 54) nach § 138 Abs. 1 FGO zu treffen. Dabei ist vom Gericht zu berücksichtigen, daß die Kosten gemäß § 138 Abs. 2 FGO der Behörde aufzuerlegen sind, soweit sich der Rechtsstreit dadurch erledigt hat, daß dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben wird.

2. Durch Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts ist im Streitfall eine Erledigung insoweit eingetreten, als an die Stelle der Ablehnung des Antrags auf Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung nunmehr die Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung getreten ist. Bei dieser Art von Erledigung läßt sich nicht zahlenmäßig genau feststellen, in welchem Umfang die Finanzbehörde nachgegeben hat. Unter Berücksichtigung aller Umstände sieht der Senat eine Kostenaufteilung im Verhältnis von 1/4 (FA) zu 3/4 als angemessen an.

Das Verfahren hinsichtlich der Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermeßbescheide wird eingestellt, da der Kläger insoweit seine Klage zurückgenommen und das FA in die Zurücknahme eingewilligt hatte (vgl. § 72 FGO). Soweit das Urteil des Finanzgerichts die Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermeßbescheide betrifft, ist es durch die Zurücknahme wirkungslos geworden. Die Kosten dieses - mit dem übrigen Klagebegehren verbundenen - Teils des Verfahrens hat der Kläger zu tragen (§ 136 Abs. 2 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 415716

BFH/NV 1989, 118

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