Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten des Aussetzungsverfahrens nach Erledigung der Hauptsache

 

Leitsatz (NV)

1. Setzt das FA die Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide nach Zulassung der Revision durch den BFH nur gegen Sicherheitsleistung aus und erklären die Beteiligten darauf hin die Hauptsache für erledigt, ist die Kostenentscheidung gemäß § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu treffen.

2. Da eine Aussetzung gegen Sicherheitsleistung einem Antrag auf uneingeschränkte Aussetzung nicht in vollem Umfang entspricht und eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung grundsätzlich auch keinen Anhaltspunkt für einen gewissen oder wahrscheinlichen Erfolg der Revision bietet, kann es sachgerecht sein, die Kosten des Aussetzungsverfahrens in Anlehnung an § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO gegeneinander aufzuheben.

 

Normenkette

FGO § 136 Abs. 1 S. 1, § 138 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) erhob Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (Einkommensteuer 1982 und 1983), mit der er im Wesentlichen grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machte. Zudem beantragte er, die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1982 und 1983 auszusetzen. Nach Zulassung der Revision durch den Bundesfinanzhof (BFH) setzte der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1993 gegen Sicherheitsleistung aus; hinsichtlich der Einkommensteuer 1982 bestanden keine Rückstände. Daraufhin erklärten die Beteiligten das Aussetzungsverfahren übereinstimmend für erledigt, so dass gemäß § 138 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden ist.

 

Entscheidungsgründe

Das FA hat mit der Aussetzung nur gegen Sicherheitsleistung dem Begehren des Klägers nicht in vollem Umfang entsprochen. Daher ist die Kostenentscheidung gemäß § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu treffen (BFH-Beschluss vom 7. April 1988 IV R 203/85, BFH/NV 1989, 118). Der Antrag auf uneingeschränkte Aussetzung hätte nur dann Aussicht auf Erfolg gehabt, wenn der Erfolg der Revision gewiss oder zumindest sehr wahrscheinlich wäre. Die Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung liefert hierfür aber keinen Anhaltspunkt.

Der Senat hält es daher für sachgerecht, die Kosten des Aussetzungsverfahrens in Anlehnung an § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO gegeneinander aufzuheben, so dass jedem Beteiligten die Gerichtskosten zur Hälfte zur Last fallen und im Übrigen jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1286520

BFH/NV 2005, 377

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