Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Gegenvorstellung

 

Leitsatz (NV)

Über eine sog. Gegenvorstellung, die das BVerfG bei an sich nicht abänderbaren Entscheidungen -- z. B. bei Verletzung rechtlichen Gehörs -- als zulässig ansieht, hat das Gericht zu entscheiden, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat. Wird mit der Gegenvorstellung gerügt, das FG habe vor Erlaß eines -- nach §128 Abs. 4 FGO nicht anfechtbaren -- Kostenbeschlusses kein rechtliches Gehör gewährt, ist daher das FG und nicht der BFH zuständig.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 4

 

Fundstellen

Haufe-Index 67131

BFH/NV 1998, 738

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