Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuschüsse der öffentlichen Hand

 

Leitsatz (NV)

1. Die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe (hier: Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Gewährt die öffentliche Hand einem Betrieb Zuschüsse, so handelt es sich um einen betrieblichen Vorgang.

3. Aus einer unzutreffenden steuerlichen Behandlung von Zuschüssen durch die Finanzverwaltung in ähnlichen Fällen läßt sich kein Anspruch auf eine ebenfalls gesetzwidrige Behandlung ableiten.

 

Normenkette

GG Art. 3; EStG § 5 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG des Landes Brandenburg

 

Gründe

Die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -- BFH --; vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 3. März 1993 II B 89/92, BFH/NV 1994, 8). Eine derart bisher ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird durch den Rechtsstreit nicht aufgeworfen.

1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BFH, daß sich der Gesetzgeber ohne Verfassungsverstoß unbestimmter Rechtsbegriffe bedienen darf, wobei er allerdings die Grundsätze der Normenklarheit und der Justiziabilität beachten muß (vgl. z. B. BVerfG-Beschluß vom 31. Mai 1988 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214). Eine verfassungsrechtlich unzulässige Unbestimmtheit einer gesetzlichen Regelung läßt sich nicht allein daraus ableiten, daß der Gesetzgeber auslegungsbedürftige Tatbestandsmerkmale verwendet (s. z. B. BFH-Beschluß in BFH/NV 1994, 8). Legt man diese Grundsätze an die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage an, ob § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes deswegen verfassungswidrig ist, weil er den unbestimmten Rechtsbegriff "Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung" verwendet, so scheitert die Annahme einer verfassungsrechtlich unzulässigen Unbestimmtheit schon daran, daß diese Grundsätze in den §§ 246 ff. des Handelsgesetzbuches kodifiziert sind.

2. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob Zuwendungen der öffentlichen Hand betrieblich veranlaßte Einnahmen sind und damit steuerpflichtig sein können, bedarf keiner Klärung mehr. Sie ist durch die Rechtsprechung geklärt (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 19. Juli 1995 I R 56/94, BFHE 179, 19, BStBl II 1996, 28, m. w. N.). Eine grundsätzliche Bedeutung läßt sich insbesondere auch nicht daraus ableiten, daß noch keine Entscheidung zu öffentlich-rechtlichen Zuwendungen vorliegt, die aufgrund der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen für die rationale Energieverwendung und Nutzung erneuerbarer Energiequellen vom 8. März 1991 gewährt wurden. Die Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Zuschüsse gewährt werden, ist für die steuerliche Beurteilung von Betriebseinnahmen irrelevant. Etwas besonderes ergibt sich für den Streitfall auch nicht daraus, daß die Zuschußgewährung im öffentlichen Interesse lag. Dies ist bei öffentlich-rechtlichen Zuwendungen der Regelfall.

3. Die weitere von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Steuerbarkeit der in Rede stehenden Zuwendungen -- auch unter Berücksichtigung des Gebots zur Wettbewerbsneutralität -- Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt, weil das sächsische Staatsministerium der Finanzen (vgl. Schreiben vom 18. April 1995 33 -- S -- 2706 -- 58/3 -- 64788) die steuerneutrale Behandlung von Zuschüssen nicht beanstandet, wenn der Träger oder der Gesellschafter (im Regelfall die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband) als Zuwendungsempfänger die Mittel aus dem "Gemeinschaftswerk Aufschwung Ost" als Kapitaleinlage an den Eigenbetrieb oder die Eigengesellschaft weiterleitet, ist nicht entscheidungserheblich. Sollte die Steuerverwaltung unter Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG insoweit zu Unrecht von steuerfreien Einlagen ausgehen, so läßt sich daraus kein Anspruch der Klägerin auf rechtswidrigen Gesetzesvollzug ableiten. Sollte es sich insoweit um unterschiedliche Sachverhalte handeln, wovon das FG ausgeht, so wäre eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG schon aus diesem Grund zu verneinen. Entsprechende Überlegungen gelten für die von der Klägerin durch eine unterschiedliche Besteuerung angeblich eintretende Wettbewerbsverzerrung. Derartige Wettbewerbsverzerrungen wären durch einen gesetzesgemäßen Vollzug, nicht aber durch eine gesetzeswidrige Steuerfreistellung der Klägerin zu bereinigen.

Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i. d. F. des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236, BStBl I 1994, 100) ohne Begründung.

 

Fundstellen

BFH/NV 1997, 474

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