Leitsatz (amtlich)

Auch für die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesfinanzhof besteht der Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975.

 

Normenkette

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1; FGO § 56

 

Fundstellen

Haufe-Index 72559

BStBl II 1978, 523

BFHE 1979, 248

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