Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform
Normenkette
Verfahrensgang
Thüringer FG (Beschluss vom 21.01.2004; Aktenzeichen II 1324/03 V) |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Es bestehen keine ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gewerbesteuermessbescheides (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die Gründe hierfür ergeben sich aus dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 3. Dezember 2003 IV B 192/03 BStBl II 2004, 303 (BFH/NV 2004, 585), denen sich der erkennende Senat anschließt und auf den deswegen verwiesen werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
Fundstellen
Dokument-Index HI1170869 |
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