Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretung vor dem BFH in einem Beschwerdeverfahren betr. Prozeßkostenhilfe

 

Leitsatz (NV)

Der Vertretungszwang vor dem BFH (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFH-EntlG) gilt auch im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung eines Gesuchs um Prozeßkostenhilfe.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Sätze 1-2; FGO § 142; ZPO § 114 S. 1, § 116 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Tatbestand

Gegen die zwei Anträge auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ablehnenden Beschlüsse des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 29. November 1984 hat der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) am 27. Dezember 1984 zwei Beschwerden eingelegt, die der Senat zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbindet.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerden sind unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich - wie aus der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Beschlüsse hervorgeht - jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 - BFHEntlG -, BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932, in der Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 1984, BGBl I 1984, 1514, BStBl I 1985, 8). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG), und zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Gesuchs um Prozeßkostenhilfe richtet (vgl. BFH-Beschluß vom 28. November 1975 VI B 130-132/75, BFHE 117, 223, BStBl II 1976, 62). Fehlt es - wie offensichtlich im Streitfall - an diesem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen (Prozeßhandlungsvoraussetzung; vgl. dazu Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl., § 45 II Abs. 1 ZPO S. 238), so ist die entsprechende Prozeßhandlung - im Streitfall die Einlegung der Beschwerde - unwirksam.

Die Begehren des Antragstellers hätten selbst dann keinen Erfolg, wenn man sie nicht - wie der erkennende Senat - als förmliche Beschwerden, sondern als gesonderte Anträge deuten würde, dem Antragsteller für die Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Das FG hat in den angefochtenen Beschlüssen im einzelnen dargelegt, daß weder die Voraussetzungen der §§ 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO), 116 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erfüllt sind noch die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 142 FGO, 114 Satz 1 ZPO). Die Ausführungen des FG begegnen keinen Bedenken. Der Antragsteller hat auch in den anhängigen Beschwerdeverfahren keine Umstände vorgetragen, aus denen sich hinreichende Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung ergäben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424410

BFH/NV 1986, 36

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