Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Rechtsbehelfe gegen Beschwerdeentscheidung des BFH

 

Leitsatz (NV)

Gegen den Beschluß, durch den der BFH über eine Beschwerde gemäß § 132 FGO entschieden hat, ist ein weiterer Rechtsbehelf nicht gegeben.

 

Normenkette

FGO § 128

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte im Verlauf eines beim Finanzgericht (FG) anhängigen Klageverfahrens Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Das FG beschloß, ihr Einsicht in die von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Bundesamt für Finanzen) vorgelegten Akten ,,mit Ausnahme von Blatt 1-4" zu gewähren. Die hiergegen gerichtete Beschwerde, mit der die Klägerin begehrte, ihr auch hinsichtlich der Blätter 1-4 der Akten Einsicht zu gewähren, wurde vom Senat durch Beschluß vom 26. September 1984 IV B 74/84 zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 1984, das beim Bundesfinanzhof (BFH) am 6. November 1984 einging, legte die Klägerin ,,Beschwerde" gegen den Beschluß des Senats vom 26. September 1984 IV B 74/84 ein mit dem erneuten Begehren, ihr uneingeschränkt Akteneinsicht zu gewähren.

 

Entscheidungsgründe

Der von der Klägerin als ,,Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf ist unzulässig.

Gegen den Beschluß, durch den der BFH über eine Beschwerde gemäß § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entschieden hat, ist ein weiterer Rechtsbehelf nicht gegeben (vgl. § 128 FGO). Der von der Klägerin gegen den Beschluß des Senats vom 26. September 1984 IV B 74/84 eingelegte Rechtsbehelf ist deshalb unstatthaft.

Abgesehen hiervon ist der Rechtsbehelf auch deshalb nicht zulässig, weil sich die Klägerin nicht gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hat vertreten lassen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1986, 610

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge