Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretungszwang für Antrag auf Richterablehnung

 

Leitsatz (NV)

Das Gesuch, mit dem ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden soll, ist vor dem BFH durch eine gemäß Art. 1 Nr. 1 BFHEntlastG zur Vertretung befugte Person einzureichen.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 51 Abs. 1; ZPO § 44 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Antragstellerin hatte im Verlauf eines beim Finanzgericht (FG) anhängigen Klageverfahrens Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Das FG beschloß daraufhin, ihr Einsicht in die von dem Antragsgegner vorgelegten Akten ,,mit Ausnahme von Blatt 1-4" zu gewähren. Die hiergegen gerichtete Beschwerde, mit der die Antragstellerin begehrte, ihr auch hinsichtlich der Blätter 1-4 der Akten Einsicht zu gewähren, wurde vom Senat durch Beschluß vom 26. September 1984 IV B 74/84 (NV) zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 1984, das beim Bundesfinanzhof (BFH) am 6. November 1984 einging, legte die Antragstellerin ,,Beschwerde" gegen den Beschluß des Senats vom 26. September 1984 IV B 74/84 ein mit dem erneuten Begehren, ihr uneingeschränkt Akteneinsicht zu gewähren.

Gleichzeitig lehnte sie den Richter am BFH X wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Richterablehnung ist unzulässig.

Nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 - BFHEntlG - (BGBl I 1975, 932) i. V. m. dem Änderungsgesetz vom 14. Dezember 1984 (BGBl I 1984, 1514) muß sich vor dem BFH jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen. Das gilt insbesondere auch für einzelne Prozeßhandlungen wie dem Gesuch, mit dem ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden soll (BFH-Beschluß vom 29. Mai 1979 VI R 28/76, nicht veröffentlicht).

Im Streitfall hat die Antragstellerin den Antrag auf Ablehnung des Richters X nicht durch eine gemäß Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG zu ihrer Vertretung befugte Person stellen lassen. Ihr Gesuch ist deshalb unzulässig.

 

Fundstellen

BFH/NV 1986, 751

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