Entscheidungsstichwort (Thema)

Richterablehnung nur bis zum Ergehen einer Entscheidung

 

Leitsatz (NV)

Ein Ablehnungsgesuch kann sich nur auf die jeweilige Instanz des Verfahrens beziehen. Es ist nicht mehr zulässig, wenn das Gericht die Sachentscheidung, an der mitzuwirken der als befangen angesehene Richter gehindert werden soll, bereits getroffen hat.

 

Normenkette

FGO § 51 Abs. 1; ZPO § 44 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Antragstellerin hatte wegen Akteneinsicht ein Beschwerdeverfahren durchgeführt. Die Beschwerde wurde durch Beschluß des erkennenden Senats vom 26. September 1984 IV B 74/84 (NV) als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß legte die Antragstellerin ,,Beschwerde" ein mit dem erneuten Begehren, ihr Akteneinsicht zu gewähren. Gleichzeitig lehnte sie den Richter am Bundesfinanzhof X wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Den Antrag auf Richterablehnung lehnte der erkennende Senat durch Beschluß vom 31. Januar 1985 IV S 19/84 (NV) als unzulässig ab, weil sich die Antragstellerin bei Stellung des Antrags nicht durch eine gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) befugte Person hatte vertreten lassen. Eine Ausfertigung des Beschlusses vom 31. Januar 1985 IV S 19/84 (NV) wurde der Antragstellerin am 1. Februar 1985 übersandt.

Am 8. Februar 1985 ging beim BFH ein Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin ein, mit dem dieser unter Bezugnahme auf den Beschluß vom 31. Januar 1985 IV S 19/84 (NV) den Antrag auf Ablehnung des Richters am Bundesfinanzhof X ,,wiederholte". Hinsichtlich der Gründe für die Ablehnung verwies er ,,auf den vorliegenden Schriftverkehr, der durch die Antragstellerin in dem hier entschiedenen Verfahren vorgetragen worden ist."

 

Entscheidungsgründe

Diesem Gesuch, das als neuerlicher Antrag auf Richterablehnung anzusehen ist, kann nicht stattgegeben werden.

Ein Ablehnungsgesuch kann sich nur auf die jeweilige Instanz des Verfahrens beziehen. Es ist nicht mehr zulässig, wenn das Gericht die Sachentscheidung, an der mitzuwirken der als befangen angesehene Richter gehindert werden soll, bereits getroffen hat (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., Tz. 10 zu § 51 FGO). Das Verfahren, für das der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin den Richter am Bundesfinanzhof X ausgeschlossen sehen möchte, ist bereits abgeschlossen. Es handelt sich um das Verfahren, in dem sich die Antragstellerin gegen den Beschluß des erkennenden Senats vom 26. September 1984 IV B 74/84 (NV) durch einen als ,,Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf wendet. Der genannte Rechtsbehelf ist durch Beschluß des Senats vom 6. Februar 1985 IV B 107/84 (NV) verworfen worden. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist an die Antragstellerin am 7. Februar 1985 abgegangen. Der erst danach beim BFH eingegangene Antrag des Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin auf Richterablehnung kann aus den oben angegebenen Gründen keine Berücksichtigung mehr finden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422879

BFH/NV 1986, 738

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